Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

135/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 02.12.2021

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal

Zweite Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal (Neufassung Anlage 1 - Kostenverzeichnis)

Aufgrund

  • §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) und
  • § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) 

hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 29.11.2021 folgende Zweite Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung beschlossen:

I. Änderungen: Neufassung Kostenverzeichnis

§ 4 „Höhe der Verwaltungsgebühren, Kostenverzeichnis“ wird um die lfd. Nr. 21 -Überwachung der durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Eigenkontrolle- ergänzt.

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis (Stand 29.11.2021).

Beifügen: Neufassung Anlage 1 (Stand 29.11.2021)

II. Inkrafttreten

Diese Zweite Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Anlage 1 (Kostenverzeichnis Stand 17.05.2021) außer Kraft.

Döbeln, den 29.11.2021

Schilling                                                                                                         Siegel
Verbandsvorsitzender

pdfZweite Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal (Neufassung Anlage 1 - Kostenverzeichnis) 


Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammen- arbeit (SächsKomZG) 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Anlage 1 zur Zweiten Änderung der Verwaltungskostensatzung
Neufassung Kostenverzeichnis (Stand 29.11.2021)

 

lfd. Nr.

Gegenstand

 Gebühr in EURO

1.

Anträge von Bauvorhaben zum Grundstücksentwässerungsanschluss

25,00 € 

2.

Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

 25,00 € - 500,00 €

3.

Anordnung zum Trennen des Hausanschlusses und Nebenkosten

15,00 €

4.

Anordnung zum Stilllegen des Hausanschlusses

15,00 €

5.

Sonstige Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

25,00 €

6.

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis

25,00 €

7.

Sonstige Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

25,00 €

8.

Fristverlängerung

 1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 10,00 €

9.

Kontrollen von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Dienstleister

 nach Aufwand

10.

Dichtigkeitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Dienstleister

 nach Aufwand

11.

Abwasseranalytik durch Dienstleister

 nach Aufwand

12.

Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens (Pauschale)

55,00 € 

 

Erteilung einer Pfandfreigabeerklärung/Löschungsbewilligung

40,00 €

13.

 

14. 

Mahnung gem. §13 SächsVwVG

 5,00 € - 25,00 €

15.

Pfändung gemäß §§14,15 SächsVwVG

 

15.1

wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nimmt

35,00 €

15.2

wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt

45,00 €


16.

Verwertung von Sicherheiten gem. §16 SächsVwVG i.V. § 327 AO

60,00 €

17.

Androhung eines Zwangsmittels gem. §20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.

 10,00 € - 100,00 €

18.

Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 22 SächsVwVG

 10,00 € - 1.000,00 €

19.

Anwendung von Zwangsmitteln, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang gem. §§ 24, 25 SächsVwVG

 25,00 € - 1.000,00 €

20.

Abnahme von Absetzungszählern / Zuschlagszählern vor Ort

25,00 €/Zähler

21.

Überwachung der durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Eigenkontrolle sowie der Wartung der abflusslosen Sammelgruben sowie Kleinkläranlagen (außer der vollbiologischen Kleinkläranlagen nach DIN 4261 - II bzw. DIN EN 12556-3) gemäß § 5 Kleinkläranlagenverordnung im Rahmen der Aufnahme der Grubeninhalte.

3,21 €/Überwachung

   
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