135/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 02.12.2021
Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal
Zweite Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal (Neufassung Anlage 1 - Kostenverzeichnis)
Aufgrund
- §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) und
- § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 29.11.2021 folgende Zweite Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung beschlossen:
I. Änderungen: Neufassung Kostenverzeichnis
§ 4 „Höhe der Verwaltungsgebühren, Kostenverzeichnis“ wird um die lfd. Nr. 21 -Überwachung der durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Eigenkontrolle- ergänzt.
- Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis (Stand 29.11.2021).
Beifügen: Neufassung Anlage 1 (Stand 29.11.2021)
II. Inkrafttreten
Diese Zweite Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anlage 1 (Kostenverzeichnis Stand 17.05.2021) außer Kraft.
Döbeln, den 29.11.2021
Schilling Siegel
Verbandsvorsitzender
Zweite Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal (Neufassung Anlage 1 - Kostenverzeichnis)
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammen- arbeit (SächsKomZG)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Anlage 1 zur Zweiten Änderung der Verwaltungskostensatzung Neufassung Kostenverzeichnis (Stand 29.11.2021)
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lfd. Nr.
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Gegenstand
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Gebühr in EURO
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1.
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Anträge von Bauvorhaben zum Grundstücksentwässerungsanschluss
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25,00 €
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2.
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Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
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25,00 € - 500,00 €
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3.
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Anordnung zum Trennen des Hausanschlusses und Nebenkosten
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15,00 €
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4.
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Anordnung zum Stilllegen des Hausanschlusses
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15,00 €
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5.
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Sonstige Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung
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25,00 €
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6.
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Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis
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25,00 €
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7.
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Sonstige Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung
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25,00 €
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8.
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Fristverlängerung
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1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 10,00 €
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9.
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Kontrollen von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Dienstleister
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nach Aufwand
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10.
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Dichtigkeitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Dienstleister
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nach Aufwand
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11.
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Abwasseranalytik durch Dienstleister
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nach Aufwand
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12.
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Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens (Pauschale)
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55,00 €
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Erteilung einer Pfandfreigabeerklärung/Löschungsbewilligung
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40,00 €
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13.
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14.
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Mahnung gem. §13 SächsVwVG
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5,00 € - 25,00 €
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15.
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Pfändung gemäß §§14,15 SächsVwVG
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15.1
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wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nimmt
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35,00 €
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15.2
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wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt
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45,00 €
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16.
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Verwertung von Sicherheiten gem. §16 SächsVwVG i.V. § 327 AO
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60,00 €
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17.
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Androhung eines Zwangsmittels gem. §20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.
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10,00 € - 100,00 €
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18.
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Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 22 SächsVwVG
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10,00 € - 1.000,00 €
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19.
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Anwendung von Zwangsmitteln, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang gem. §§ 24, 25 SächsVwVG
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25,00 € - 1.000,00 €
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20.
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Abnahme von Absetzungszählern / Zuschlagszählern vor Ort
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25,00 €/Zähler
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21.
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Überwachung der durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Eigenkontrolle sowie der Wartung der abflusslosen Sammelgruben sowie Kleinkläranlagen (außer der vollbiologischen Kleinkläranlagen nach DIN 4261 - II bzw. DIN EN 12556-3) gemäß § 5 Kleinkläranlagenverordnung im Rahmen der Aufnahme der Grubeninhalte.
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3,21 €/Überwachung
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