Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

x106/2023e Öffentliche Bekanntgabe / veröffentlicht am 26.10.2023

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntgabe: Ankündigung eines Grenztermins und Bekanntgabe der Offenlegung der Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung in der Gemarkung Döbeln, Gemeinde Stadt Döbeln, Heidenheimer Ring
 
Katastervermessung und Abmarkung am Flurstück 1128/44 der Gemarkung Döbeln
 
Mit der Vermessung des Flurstücks 1128/44 werden u. a. auch die gemeinsamen Grenzen folgender anliegender Flurstücke in der Gemarkung Döbeln bestimmt: 1128/42, 1128/43, 1128/45, 6018/7.
 
Die Bestimmung erfolgt nach dem Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist.
 
Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsgesetzes. Die Eigentümer der genannten Flurstücke sind Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorge­sehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen.
 
Alle Grundstückseigentümer und Inhaber grundstückseigentümergleicher Rechte der oben genannten Flurstücke sowie deren Verfügungsberechtigte und Bevollmächtigte, können am Grenztermin teilnehmen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des SächsVermKatG (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz) Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.
 
Der Grenztermin findet am Donnerstag, dem 09.11.2023 um 11:00 Uhr statt.
Treffpunkt ist vor dem Wohngrundstück Heidenheimer Ring 63 in 04720 Döbeln.
 
Ich bitte Sie, zum Grenztermin Ihr Personaldokument mitzubrin­gen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss sein Personaldokument und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücks­grenzen bestimmt werden können. Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung des Grenztermins entstehen, können nicht erstattet werden.

Allen betroffenen Eigentümern und Inhabern grundstückseigentümergleicher Rechte der Flurstücke 1128/42, 1128/43, 1128/44, 1128/45 und 6018/7 werden die Ergebnisse der Grenz­bestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist.
 
Folgende Amtshandlungen an den Grenzen der Flurstücke wurden vorgenommen:
  • Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung, Vorweisung und Abmarkung von Grenzpunkten
Das Liegenschaftskataster ist das einzige vollständige amtliche Grundstücksverzeichnis. Es enthält die Beschreibung und Darstellung aller Grundstücke und Gebäude nach Ihrer Lage und räumlichen Abgrenzung in der Örtlichkeit. Die Abmarkung der Flurstücke zeigt die Ausdehnung der Rechte des Eigentümers an seinem Grundstück für jedermann sichtbar auf. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Grenzfriedens zwischen den Grundstückseigentümern ist die Abmarkung deshalb öffentlich-rechtlich vorgeschrieben
(§ 17 SächsVermKatG). Die Abmarkung von Grenzpunkten kann ausgesetzt, beziehungsweise abgesehen werden, wenn Gründe nach § 16 SächsVermKatGDVO vorliegen.
 
Rechtsgrundlage für die Amtshandlungen ist das Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Die Ergebnisse liegen in der Zeit vom 13. November 2023 bis einschließlich 12. Dezember 2023 (Ende der Offenlegungsfrist) Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr in meinen Geschäftsräumen in Döbeln, Bahnhofstraße 41, zur Einsichtnahme bereit. Aus Gründen der Terminkoordinierung ist eine vorherige Terminabsprache ausdrücklich erwünscht. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 03431 / 617 938 zur Verfügung.
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Grenzwiederherstellung, die Grenzfeststellung, die Vorweisung sowie die Abmarkung von Grenzpunkten sind Verwaltungsakte, gegen den der Widerspruch zulässig ist. Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Inhaber grundstückseigentümergleicher Rechte innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in meinem Büro, Bahnhofstraße 41, 04720 Döbeln einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN), Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, eingeht.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
 
Döbeln, den 26. Oktober 2023
 
gez. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Petschinka
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
 
 
 
 
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