Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

86/2023e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 05.09.2023

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Bekanntmachung der dem gemeindlichen Vollzugsdienst übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung vom 26.04.2023

1. Übertragene Aufgaben 

Die Große Kreisstadt Döbeln als Ortspolizeibehörde hat ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten folgende polizeibehördliche Aufgaben übertragen: den Vollzug

1.1 von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde,
1.2 der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,
1.3 der Vorschriften über den ruhenden Verkehr, 
1.4 der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, 
1.5 der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen, 
1.6 der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen, 
1.7 der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 01. Dezember 2010, das zuletzt durch das Gesetz vom 05. November 2020 geändert worden ist, 
1.8 des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 03. Juli 2011, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 geändert worden ist, und 
1.9 der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

 

 

2. Übertragene Befugnisse des unmittelbaren Zwangs

Den gemeindlichen Vollzugsbediensteten wurden für die Wahrnahme ihrer polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben folgende Befugnisse übertragen: den Einsatz von

2.1 einfacher körperlicher Gewalt gegen Personen und Sachen 
2.2 Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt in Form von Dienstfahrzeugen, Reizstoffen und Fesseln

 

Für die Anwendung der Befugnisse des unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 39 bis 42 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 entsprechend.

 

Döbeln, 05.09.2023

Große Kreisstadt Döbeln
Der Oberbürgermeister

Bekanntmachung der dem gemeindlichen Vollzugsdienst übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung vom 26.04.2023

 

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