Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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 Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,   | 
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
86/2023e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 05.09.2023
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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 Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,   | 
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Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
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Bekanntmachung der dem gemeindlichen Vollzugsdienst übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung vom 26.04.2023
1. Übertragene Aufgaben
Die Große Kreisstadt Döbeln als Ortspolizeibehörde hat ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten folgende polizeibehördliche Aufgaben übertragen: den Vollzug
| 1.1 | von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde, | 
| 1.2 | der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung, | 
| 1.3 | der Vorschriften über den ruhenden Verkehr, | 
| 1.4 | der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, | 
| 1.5 | der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen, | 
| 1.6 | der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen, | 
| 1.7 | der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 01. Dezember 2010, das zuletzt durch das Gesetz vom 05. November 2020 geändert worden ist, | 
| 1.8 | des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 03. Juli 2011, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 geändert worden ist, und | 
| 1.9 | der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden | 
2. Übertragene Befugnisse des unmittelbaren Zwangs
Den gemeindlichen Vollzugsbediensteten wurden für die Wahrnahme ihrer polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben folgende Befugnisse übertragen: den Einsatz von
| 2.1 | einfacher körperlicher Gewalt gegen Personen und Sachen | 
| 2.2 | Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt in Form von Dienstfahrzeugen, Reizstoffen und Fesseln | 
Für die Anwendung der Befugnisse des unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 39 bis 42 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 entsprechend.
Döbeln, 05.09.2023
Große Kreisstadt Döbeln
Der Oberbürgermeister



