Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

83/2025e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 04.08.2025

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund der §§ 58 Abs. 1 und 60 des SächsKomZG i. V. m. § 74 der SächsGemO in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des AZV hat der Zweckverband in seiner Sitzung am 28.11.2024 mit der Beschluss-Nr. 01/02/2024 die folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen, welche vom Landratsamt Mittelsachsen am 27.06.2025 bestätigt und genehmigt wurde:

 § 1

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er enthält

    in €
a)  im Erfolgsplan   
  die Erträgen 7.819.664
  die Aufwendungen  7.281.021
  der Jahresgewinn  538.642
  der Jahresverlust  0
     
  Entnahme aus der Rücklage  0
     
b)  im Liquiditätsplan   
  Mittelzu-/ Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit  2.085.183
  Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit  -4.424.000
  Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit  1.786.480
  Finanzmittelbestand am Ende der Periode  1.959.623


§ 2

Gesamtbetrag der Kredite  2.289.214
  davon für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen  2.289.214


§ 3

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen   
  Gesamt 0


§ 4

  Umlagen von Mitgliedsgemeinden  806.905
  Umlage (STEA) gemäß § 13 der Verbandssatzung beträgt  806.905


§ 5

  Höchstbetrag der Kassenkredite  
  Höchstbetrag der Kassenkredite für das Wirtschaftsjahr 2025  900.000


§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft und gilt für das Wirtschaftsjahr 2025.

Die Haushaltssatzung einschließlich Wirtschaftsplan 2025 liegt gemäß § 14 der Verbandssatzung am Sitz des Abwasserzweckverbandes entsprechend § 76 Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom 01.09.2025 – 12.09.2025 während der regulären Dienstzeiten öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (SächsGemO) zustande gekommen sein, gilt diese ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ausgefertigt: Döbeln, den 04.08.2025 Schilling, Verbandsvorsitzender 


Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes  Döbeln – Jahnatal für das Wirtschaftsjahr 2025

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