Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

65/2022e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 18.07.2022

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

In der 26. Sitzung des Stadtrates vom 14.07.2022 wurde in öffentlicher Sitzung folgender Beschluss gefasst:

Zweckvereinbarung der Großen Kreisstadt Döbeln und der Gemeinde Zschaitz-Ottewig über die Gestattung der Mitbenutzung der Grundschule Mochau für Schüler der Gemeinde Zschaitz-Ottewig 

zwischen der Großen Kreisstadt Döbeln, vertreten durch den Oberbürgermeister

und

der Gemeinde Zschaitz-Ottewig, vertreten durch den Bürgermeister

wird auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) in Verbindung mit §§ 71 und 72 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (Sächs.GVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, folgende Zweckvereinbarung geschlossen:

§ 1
Gestattung der Mitbenutzung 

(1) Die Große Kreisstadt Döbeln gestattet den Schülern der Gemeinde Zschaitz-Ottewig der Klassenstufen 2 bis 4 im Schuljahr 2023/2024, der Klassenstufen 3 und 4 im Schuljahr 2024/2025 und der Klassenstufe 4 im Schuljahr 2025/2026 die Mitbenutzung der Grundschule Mochau.

(2) Die Gestattung der Mitbenutzung der Grundschule Mochau durch Schüler der Gemeinde Zschaitz-Ottewig laut Abs. 1 hat zur Folge, dass diese Schüler die Grundschule Mochau ab dem Schuljahr 2023/2024 bis zum Schuljahr 2025/2026 besuchen müssen. Die Regelung von § 5 und die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

§ 2
Deckung des Finanzbedarfs 

Die sächlichen Kosten sowie die anfallenden Investitionskosten trägt die Große Kreisstadt Döbeln für die in seiner Trägerschaft befindlichen Schulen. Die im Rahmen des Sächsischen Finanzausgleichgesetzes ausbezahlten Schlüsselzuweisungen (Schülernebenansatz) für die an den Grundschulen der Stadt Döbeln beschulten Schüler stehen der Großen Kreisstadt Döbeln zu.

§ 3
Rechte und Pflichten 

(1) Die Kommunen haben sich frühzeitig über auftretende Veränderungen in der Schulstruktur und bei wesentlichen Entscheidungen die Schulorganisation betreffend zu informieren.

(2) Die Große Kreisstadt Döbeln erlässt eine gesonderte Satzung zur Schulbezirksbildung.

§ 4
Dauer der Zweckvereinbarung und Kündigung 

(1) Die Zweckvereinbarung wird bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026 geschlossen. Die Regelung von § 5 bleibt unberührt.

(2) Die Zweckvereinbarung kann bis zum 31.01. des laufenden Schuljahres zum Ende des Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

§ 5
Übergangsvorschrift

Die Schulbezirksregelung nach § 1 gilt nicht für Schüler der Gemeinde Zschaitz-Ottewig, die aufgrund der bisherigen Schulbezirksregelung in der Grundschule Mochau aufgenommen worden sind. Diese werden bis zum Ende ihrer Grundschulzeit an der Grundschule Mochau beschult.

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(2) Die Zweckvereinbarung vom 14.09.1998 gilt für das Schuljahr 2022/2023 weiter und tritt zum 31.07.2023 außer Kraft.

§ 7
Schlussbestimmungen 

Im Falle einer nachträglichen Unwirksamkeit von einzelnen Bestandteilen dieser Vereinbarung sind diese durch die Vertragspartner so zu regeln, dass sie dem eigentlichen Willen der Vertragspartner am nächsten kommen bzw. die Rechtsgültigkeit hergestellt wird.

 

Döbeln, 15.07.2022


Sven Liebhauser
Oberbürgermeister
Große Kreisstadt Döbeln
Zschaitz-Ottewig, 15.07.2022


Immo Barkawitz
Bürgermeister
Gemeinde Zschaitz-Ottewig

 

pdfZweckvereinbarung vom 15.07.2022

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