Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

127/2020e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 14.12.2020

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal
- Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal -

 

Die Verbandsversammlung des AZV Döbeln-Jahnatal hat in seiner Sitzung am 14.09.2020 den Wechsel vom Privatrecht hin zum öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht beschlossen.

Dies erfolgte in Anlehnung an eine Gesetzesänderung zum Umsatzsteuergesetz, nach welcher zukünftig auf Abwasserentgelte auf privatrechtlicher Basis Umsatzsteuer anfällt.

 

Mit dem Wechsel in das Gebührenrecht kann so eine Erhöhung der Entgelte bzw. Gebühren für die Abwasserentsorgung der Kunden im Verbandsgebiet vermieden werden, weil dadurch auch zukünftig keine Umsatzsteuer anfällt.

 

In diesem Zusammenhang sind jedoch Neuerstellungen bzw. Änderungen von Satzungen notwendig, im nachfolgenden sind die neue Abwassersatzung, Gebührensatzung, Verwaltungskostensatzung sowie die Änderungssatzungen zur Verbandssatzung, zur Fäkalschlammsatzung sowie zur Abwasserabgabenabwälzungssatzung aufgeführt.

 

Diese Satzungsänderungen waren aus rechtlichen Gründen erforderlich, haben aber nur einen reinen formalen Hintergrund, die Höhe der Entgelte/ Gebühren ändern sich nicht und werden weiter auf der seit dem 01.01.2019 bestehenden Entgelt- bzw. Gebührenkalkulation erhoben.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


 

Gebührensatzung

des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal

Aufgrund

  • der §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
  • des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)
  • der §§ 48 ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)

hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal am 23.11.2020 folgende Abwassersatzung beschlossen:

 

Teil 1 - Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich, Erhebungsgrundsätze

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung bezieht sich auf die öffentlichen Abwasseranlagen im Verbandsgebiet gemäß Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln Jahnatal (im folgenden: AZV) vom 23.11.20120 in der jeweils geltenden Fassung.

In Ausnahmefällen und Vorliegen der Zustimmung des AZV für besondere Benutzungsverhältnisse bei Einleitung von stark verschmutztem Abwasser kann die Höhe der Entgelte in Sondereinleitverträgen auf der Grundlage der geltenden Abwassersatzung durch einzelvertragliche Regelungen eine Anpassung erfahren.

(2) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt der AZV kosten- deckende Abwassergebühren als Verbrauchs- und Grundgebühren. Sie werden erhoben
 a) für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung als Grundgebühr und Einleitungsgebühr,
 b) für die Teilleistung Niederschlagswasser,
 c) für die Teilleistung Entsorgung abflussloser Gruben und Kleinkläranlagen sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Für die Gebührenerhebung ist es ohne Belang, ob das Abwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

(4) Für andere Leistungen gemäß der Abwassersatzung des AZV, insbesondere für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß §§ 11, 12 Abwasser- satzung wird der AZV Aufwandsersatz gemäß § 33 SächsKAG geltend machen.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Gebührenschuldner bei Grundstücken mit gemeinschaftlichem Eigentum aufgrund WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft Gebührenschuldner.

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 3 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser einleitet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

(4) Erfolgt die Einleitung ohne konkreten Grundstücksbezug oder widerrechtlich, schuldet derjenige die Gebühr, der die Einleitung vornimmt.

 

Teil 2 - Teilleistung Schmutzwasserentsorgung

§ 3

Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung

(1) Die laufenden Entwässerungsgebühren für die netzgebundene öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Benutzung des öffentlichen Sammelnetzes einschließlich öffentlicher Kläranlagen) setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr.

(2) Die Grundgebühr für die Bereitstellung der netzgebundenen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung bemisst sich bei Grundstücken mit ausschließlich wohnlicher Nutzung nach der Anzahl der Grundeinheiten (GdE) und bei Grundstücken mit ausschließlich gewerblicher Nutzung und einer anrechenbaren Schmutzwassermenge von
≤ 600cbm/Jahr nach GdE - Gleichwerten, wobei je angefangene 100 cbm/Jahr Schmutzwassermenge (nach Absatz 3) einer GdE entspricht.

Der im Sinne dieser Satzung zur Grundgebührberechnung herangezogene Maßstab Grundeinheit (GdE) entspricht nach außen abgeschlossenen(m) Räumen (Raum), welche(r) einen eigenen Eingang vom Freien, von einem Treppenraum, Flur o.ä. haben (hat, unabhängig von ihrer (seiner) derzeitigen Ausstattung und dem Sinn und Grunde nach zu Wohnzwecken oder einem längerem Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (ist) oder für diese Zwecke hergerichtet werden können (kann).

Bei einer anrechenbaren Schmutzwassermenge von > 600 cbm wird die Grundgebühr einheitlich pro Anschluss berechnet. Bei gemischter Nutzung gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend für den jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeteil. Bei gemischter Nutzung ohne separaten Wasserzähler wird die Gewerbeeinheit einer GdE gleichgesetzt, sofern die gesamte Schmutzwassermenge pro Jahr und Einheit im Durchschnitt nicht größer als 100 cbm ist.

Ist die gesamte jährliche Schmutzwassermenge pro Einheit im Durchschnitt größer als
100 cbm, wird den GdE eine Schmutzwassermenge von je 100 cbm und den Gewerbeeinheiten die übrige höhere Menge zugerechnet, es sei denn, es wird eine geringere Schmutzwassermenge des gewerblichen Einleiters durch einen separaten Wasserzähler nachgewiesen. Bei Wochenendgrundstücken ohne dauerhafte Wohnnutzung wird die Grundgebühr für eine halbe GdE zum Ansatz gebracht.

(3) Die Mengengebühr wird nach der Wassermenge bemessen, die dem an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossenen Grundstück zugeführt oder auf dem Grundstück gewonnen bzw. angefallen ist, abzüglich der der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage des AZV nachweislich nicht zugeleiteten bzw. zurechenbaren Wassermengen (modifizierter Frischwassermaßstab).

Der AZV kann jederzeit verlangen, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis durch den Einbau separater Messeinrichtungen für die bezogene Wassermenge sowie die abzuziehende Wassermenge führt; diese müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Sie sind auf Kosten des Grundstückseigentümers zugänglich einzubauen und zu unterhalten.

(4) Abzüge werden auf Antrag nach Prüfung berücksichtigt. Anträge müssen spätestens bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes gestellt sein.

(5) Der Berechnung der Mengengebühr werden zugrunde gelegt:
 a) die durch Wasserzähler gemessene Menge, wenn das Wasser aus dem Rohrleitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgung bezogen worden ist;
 b) die von den eingebauten Wasserzählern angezeigte Menge oder eine Menge, die von dem AZV aufgrund der Pumpleistung oder sonst bekannter Verbrauchszahlen unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück etwa vorhandenen gewerblichen Betriebe ermittelt wird, wenn das Wasser aus eigenen Versorgungsanlagen gewonnen worden ist;
 c) soweit nicht gemessen, die von dem AZV durch Schätzung ermittelte Wassermenge für sonstige der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführten bzw. zurechenbaren Wassermengen.

(6) Ergibt im Falle des Absatzes 5a) eine Prüfung der Messeinrichtungen für die bezogenen Wassermengen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung der Gebührenhöhe festgestellt, so ist die zu hoch oder zu niedrig berechnete Gebühr zu erstatten oder nach zu entrichten.

Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht richtig an, so ermittelt der AZV den Wasserverbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des im vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Wenn im Falle des Abs. 5b) Unterlagen für die Feststellung der gebührenpflichtigen Wassermengen nicht beigebracht werden oder eine Messeinrichtung offenbar falsch oder überhaupt nicht angezeigt hat, werden die Wassermengen von dem AZV geschätzt und sind damit verbindlich.

(7) Wenn gewerblich genutztes Wasser in Erzeugnisse aufgenommen wird, verdampft oder verdunstet, werden der Gebührenberechnung die im vorletzten Abrechnungszeitraum eingeleiteten Wassermengen zugrunde gelegt, sofern die eingeleiteten Wassermengen zunächst nicht anders festgestellt werden können, vgl. Absatz 3.

Die im Berechnungsjahr mehr oder weniger eingeleiteten Wassermengen werden nachträglich berücksichtigt. Wurde im vorletzten Abrechnungszeitraum zeitweilig eingeleitet, wird die jährliche Einleitungsmenge aus diesem Zeitraum ermittelt. Ist mit der Einleitung erst im Laufe des vorletzten Zeitraums begonnen worden, wird die jährliche Einleitungsmenge aus der in den ersten drei Monaten nach Beginn eingeleiteten Menge berechnet.

(8) Die entsprechenden Anträge hat der Grundstückseigentümer fristgemäß gemäß Absatz 4 zu stellen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn in sonstigen Fällen eine Schätzung vorgenommen wird.

§ 4 Höhe der Schmutzwassergebühren

(1) Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

1.1 Mengengebühr für Vollleinleitung - Teilleistung Schmutzwasserentsorgung für Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet und in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt wird (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz], zzgl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

1,76 € /m³

 

1.2 Mengengebühr für Teileinleitung - Teilleistung Schmutzwasserentsorgung für Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet wird (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz], zzgl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

1,16 €/m³

 

1.3 Grundgebühr pro Grundeinheit (GdE)

7,76 €/GdE/Monat

(2) Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

2.1 Gewerbliche Kunden/Jahresabgabe ≤ 600 m³/Jahr

2.1.1 Mengengebühr (Nach Frischwassermaßstab (TW-Netz), zzgl.

der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten

Wassermenge)

1,76 €/m³

 

2.1.2 Grundgebühr nach Grundeinheitsgleichwert/en (GdEGW),

wobei 1 GdEGW ≤ 100 m³/Jahr Abgabe entspricht

7,76 €/GdEGW/Monat

 

2.2 Gewerbliche Kunden/Jahresabgabe > 600 m³/Jahr

2.2.1 Mengengebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz], zzgl.

der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten

Wassermenge)

1,76 €/m³

 

2.2.2 Grundgebühr pro Anschluss

54,32 €/Monat

 

(3) Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

3.1 Mengengebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz], zzgl.

der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten

Wassermenge)

1,76 €/m³

 

3.2 Grundgebühr bei Gleichstellung von Gewerbeeinheit (GE) und

Grundeinheit (GdE)

3.2.1 sofern die Jahresabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der

gesamten Abgabestelle nicht größer als 100 m³/Jahr ist pro

Anschluss und Einheit

7,76 €/Monat

 

3.2.2 sofern die Jahresabgabe pro Einheit als Durchschnitt der gesamten Abgabestelle größer als 100 m³/Jahr ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe dem gewerblichen Abnehmer anzulasten ist, es sei denn, dieser weist eine geringere Abgabe (gemessen nach der Frischwassermenge) durch einen separaten Wasserzähler nach.

 

 

Teil 3 - Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung

§ 5

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung

(1) Die Entwässerungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung bemisst sich nach der dicht versiegelten Grundstücksfläche, wenn sie an die öffentliche Abwasser- entsorgungsanlage angeschlossen ist.

(2) Eine Grundstücksfläche gilt als angeschlossen, wenn:
a) das Niederschlagswasser direkt von der Fläche über Leitungen - auch über die Grundstücksentwässerungsanlage und den Grundstücksanschluss eines fremden Grundstückes - in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt
(direkte Einleitung) oder
b) das Niederschlagswasser oberirdisch von der Fläche abfließt und über fremde Grundstücke bzw. den öffentlichen Verkehrsraum in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt (indirekte Einleitung).

(3) Die versiegelten Grundstücksflächen werden in dichtversiegelte und teilversiegelte Flächen eingeteilt. Dichtversiegelte Flächen werden zu 100 % bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Teilversiegelte Flächen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

(4) Dicht versiegelte Flächen sind:
      a) bebaute Flächen (Dachflächen einschließlich Dachüberstände, Terrassen, Balkone.);
      b) Hof- und Wegeflächen mit einem wasserundurchlässigen Belag (bspw. Asphalt, Beton, Bitumen, Verbundsteine sowie wasserundurchlässig verfugte Fliesen, Gehwegplatten, Klinker und Pflaster).

(5) Teilversiegelte Flächen sind Flächen mit einem versickerungsfähigen, wasserdurchlässigen Belag. Dazu gehören insbesondere:
 a) Hof- und Wegeflächen (z.B. Rasengittersteine, Schotter -, Splitt und Kieswege);
 b) Kinderspiel- und Sportplätze;
 c) sandgeschlämmte Flächen;
 d) wasserdurchlässig, versickerungsfähig verfugte Fliesen, Gehwegplatten, Klinker und Pflaster.

 

§ 6

Bestimmung der versiegelten Grundstücksfläche

(1) Die dicht versiegelten Flächen werden im Wege der Selbstauskunft von den Grundstückseigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem AZV auf Anforderung die Größe der dicht versiegelten Flächen seines Grundstückes in vollen Quadratmetern, welche an die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksam angeschlossenen sind, mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).

(2) Auf Anforderung des AZV hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus welchen die dicht versiegelten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich kann der AZV die Vorlage weiterer zum Nachweis geeigneter Unterlagen fordern. Der AZV kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer die Angaben in einem geeigneten Formblatt ausfüllt, welches beim AZV auf Abruf bereit gehalten wird.

(3) Wenn die vom Grundstückseigentümer an den AZV übermittelten Unterlagen unrichtig oder unvollständig sind und aus diesem Grund eine genaue Bestimmung der dicht versiegelten Grundstücksfläche nicht erfolgen kann, so ist der AZV berechtigt, die dicht versiegelte Grundstücksfläche zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Grundstückseigentümer keine Unterlagen an den AZV übermittelt hat oder die Frist zur Vorlage der Unterlagen bereits verstrichen ist.

(4) Ändert sich die Größe der dicht versiegelten Grundstücksfläche, so hat der Grundstückseigentümer dies dem AZV innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.

(5) Der AZV hat das Recht sämtliche Angaben des Grundstückseigentümers zur versiegelten Grundstücksfläche vor Ort zu prüfen oder durch einen beauftragten Dritten prüfen zu lassen. Hierfür kann er insbesondere Flächenprüfungen durchführen oder veranlassen.

Er kann sich auch technischer Mittel bedienen, um die Anschlussvorrichtungen des Grundstücks zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Zu den genannten Zwecken hat der Grundstückseigentümer den Mitarbeitern des AZV bzw. den Mitarbeitern des vom AZV beauftragten Dritten Zutritt zu allen versiegelten Grundstücksflächen sowie der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren.

(6) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten im Einzelfall die Niederschlagswassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen.

 

§ 7

Höhe der Niederschlagswassergebühren

(1) Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach den dicht versiegelten Flächen des Grundstückes berechnet und beträgt 0,30 €/m² und Jahr.

(2) Für Grundstücke mit einer dicht versiegelten Grundstücksfläche ab 1.000 m² wird ein Entgelt für die gesamten versiegelten Flächen in Höhe von 0,29 €/m² und Jahr erhoben.

(3) Für Grundstücke mit einer dicht versiegelten Grundstücksfläche ab 5.000 m² wird eine Gebühr für die gesamten versiegelten Flächen in Höhe von 0,27 €/m² und Jahr erhoben.

(4) Für Grundstücke mit einer dicht versiegelten Grundstücksfläche ab 10.000 m² wird eine Gebühr für die gesamten versiegelten Flächen in Höhe von 0,26 €/m² und Jahr erhoben.

 

 

Teil 4 - Teilleistung dezentrale Entwässerung

§ 8

Gebührenmaßstab für die dezentrale Entwässerung

(1) Die Entwässerungsgebühr für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr, einer Klärgebühr (für die Reinigung der Inhalte aus Grundstückskläranlagen) bzw. einer Mengengebühr (für die Reinigung der Inhalte aus abflusslosen Gruben) und den tatsächlichen Transportkosten (der vom AZV zugelassenen Abfuhrunternehmer) zur öffentlichen Kläranlage.

Erfolgt gleichzeitig eine Ableitung des vorgereinigten Abwassers in das öffentliche Sammelnetz (Kanalbenutzung), wird zusätzlich eine gesonderte (ermäßigte) Mengengebühr für den Teilanschluss erhoben, der sich nach dem modifizierten Frischwassermaßstab entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1.2 bemisst.

(2) Die Grundgebühr für die Bereitstellung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung bemisst sich bei Grundstücken mit ausschließlich wohnlicher Nutzung nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen (≥ zwei Jahre) pro Jahr, bei Grundstücken mit ausschließlich gewerblicher Nutzung nach Personeneinheitswerten (PEW), wobei je angefangene 40 cbm/Jahr Abwassermenge (nach § 20 Absatz 3) einem Personen- einheitswert entspricht.

Bei gemischter Nutzung gilt Satz 1 entsprechend für den jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeteil. Bei gemischter Nutzung ohne separaten Wasserzähler wird die Gewerbeeinheit einer Personeneinheit gleichgesetzt, sofern die gesamte jährliche Abwassermenge pro Einheit im Durchschnitt nicht größer als 100 cbm ist.

Ist die gesamte jährliche Abwassermenge pro Einheit im Durchschnitt größer als 100 cbm, wird der Personeneinheit eine Abwassermenge von je 40 cbm und der Gewerbeeinheit die übrige höhere Menge, nach gebildeten Personeneinheitswerten zugerechnet, es sei denn, es wird eine geringere Abwassermenge des gewerblichen Einleiters durch einen separaten Wasserzähler nachgewiesen.

(3) Die Klärgebühr für die Reinigung des Fäkalschlammes aus Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 1 sowie vollbiologische Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 2) in der öffentlichen Kläranlage bemisst sich jeweils nach der Menge des gereinigten Fäkalschlammes.

(4) Die Mengengebühr für die Reinigung der Inhalte aus abflusslosen Gruben in der öffentlichen Kläranlage bemisst sich nach dem modifizierten Frischwassermaßstab entsprechend § 3 Abs. 3 bis 8.

(5) Die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Entwässerungsgebühren entsteht mit dem Tage der Inbetriebnahme des Grundstücksanschlusses oder des Beginns der sonstigen Nutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage oder der öffentlichen Fäkalschlamm- entsorgung des AZV.

 

§ 9

Höhe der Gebühren für die dezentrale Entwässerung

Die Gebühr für den Transport und die Reinigung von Inhalten aus privaten Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen) mit und ohne öffentliche Sammelnetz (Kanal-benutzung, sowie abflusslosen Gruben in öffentlichen Kläranlagen) bemisst sich wie folgt:

(1) Grundstückskläranlagen, (Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 1) mit Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Kanalbenutzung

1.1 Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

1.1.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

1.1.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum

vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

27,50 €/Person/Jahr

 

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen!

1.2 Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

1.2.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

1.2.2 Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen!

1.3 Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

1.3.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

1.3.2 Grundgebühr für den genutzten Wohnraum, nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung!)

27,50 €/Person/Jahr

 

für die Gewerberäume, (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

Ohne separate, anerkannte Wassermengenzählung:

1.3.2.1 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle nicht größer als 100 m³ ist

Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab {TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge!)

27,50 €/PEW/Jahr

 

1.3.2.2 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle größer als 100 m³ ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe den Gewerberäumen und damit der Gewerbeeinheit anzulasten ist!

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen!

(2) Grundstückskläranlagen, (Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 1) ohne Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Gewässereinleitung, Versickerung, Untergrundverrieselung

2.1 Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

2.1.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

2.1.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum

vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

27,50 €/Person/Jahr

 

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen!

2.2 Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

2.2.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

2.2.2 Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen!

2.3 Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

2.3.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

2.3.2 Grundgebühr für den genutzten Wohnraum, nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung!)

27,50 €/Person/Jahr

 

für die Gewerberäume, (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

Ohne separate, anerkannte Wassermengenzählung:

2.3.2.1 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle nicht größer als 100 m³ ist

Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab {TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge!)

27,50 €/PEW/Jahr

 

2.3.2.2 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle größer als 100 m³ ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe den Gewerberäumen und damit der Gewerbeeinheit anzulasten ist.

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen.

(3) Grundstückskläranlagen, (Vollbiologische Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 2) mit Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Kanalbenutzung

3.1 Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

3.1.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

3.1.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum

vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

27,50 €/Person/Jahr

 

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen.

3.2 Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

3.2.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

3.2.2 Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen.

3.3 Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

3.3.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

3.3.2 Grundgebühr für den genutzten Wohnraum, nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

27,50 €/Person/Jahr

 

für die Gewerberäume, (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

Ohne separate, anerkannte Wassermengenzählung:

3.3.2.1 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle nicht größer als 100 m³ ist

Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab {TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

3.3.2.2 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle größer als 100 m³ ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe den Gewerberäumen und damit der Gewerbeeinheit anzulasten ist.

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen.

(4) Grundstückskläranlagen, (Vollbiologische Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 2) ohne Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Gewässereinleitung, Versickerung, Untergrundverrieselung

4.1 Abgabestellen mit ausschließlich wohnlicher Nutzung

4.1.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

4.1.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum

vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

27,50 €/Person/Jahr

 

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen.

 

4.2 Abgabestellen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung

4.2.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

4.2.2 Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen.

4.3 Abgabestellen mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung

4.3.1 Klärgebühr für die gereinigte Fäkalschlammmenge

(öffentliche Kläranlage)

12,49 €/m³

 

4.3.2 Grundgebühr für den genutzten Wohnraum, nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

27,50 €/Person/Jahr

 

für die Gewerberäume, (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

Ohne separate, anerkannte Wassermengenzählung:

4.3.2.1 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle nicht größer als 100 m³ ist

Grundgebühr (nach Frischwassermaßstab {TW-Netz] je angefangene 40,0 m³/Jahr inkl. der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

27,50 €/PEW/Jahr

 

4.3.2.2 Sofern die Jahresmengenabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Kundenabgabestelle größer als 100 m³ ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe den Gewerberäumen und damit der Gewerbeeinheit anzulasten ist.

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen.

(5) Grundstückskläranlagen, (satzungsgemäß gleichgestellte Gruben zum Sammeln von Abwasser) - Abflusslose Gruben

5.1 Mengengebühr (nach Frischwassermaßstab [TW-Netz), zzgl.

der auf dem Grundstück gewonnenen und eingeleiteten Wassermenge)

1,58 €/m³

 

5.2 Grundgebühr nach Anzahl der Personen (Kleinkinder bis zum

vollendeten 2. Lebensjahr kommen nicht zur Anrechnung)

27,50 €/Person/Jahr

 

5.3 Bei einleitenden Gewerberäumen (Gewerbeeinheiten) finden

die Abs. 4.2. bzw. 4.3. analoge Anwendung.

Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen.

 

 

Teil 5 - Gebührenschuld

§ 10

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

(2) Die Gebührenschuld für die Gebühren nach §§ 4, 7 und 9 dieser Satzung entsteht zum Ende des Veranlagungszeitraumes und / oder mit Erbringung der Leistung.

(3) Als Veranlagungszeitraum gilt die für die Gebühren nach §§ 4, 7 und 9 dieser Satzung die Ableseperiode des Trinkwasserverbrauches oder der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.

Auf Basis der Ermittlung des Wasserverbrauches durch Ablesung oder Schätzung (für Schmutzwasser) und der Angabe der dicht versiegelten Flächen bzw. deren Schätzung (für Niederschlagswasser), erteilt der AZV einen Gebührenbescheid in einfacher Ausfertigung.

Das sonstige zusammen mit Schmutz- und Regenwasser eingeleitete Abwasser ist durch eine geeignete Messeinrichtung in Absprache mit dem AZV zu ermitteln und wird auf dieser Basis verbeschieden.

(4) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Gebühren, so wird die für die neuen Gebühren maßgebliche Leistung zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Gebühren für Schmutzwasser, Niederschlagswasser und die dezentrale Entwässerung werden durch den AZV mittels Bescheid festgesetzt. Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

 

(6) Bei Änderungen in der Person des Gebührenschuldners im Laufe des Veranlagungszeitraumes ist der AZV auf Antrag der Gebührenschuldner berechtigt, die Abwassergebühren stichtagsbezogen festzusetzen, wobei für kalenderjährliche Gebühren für jeden angefangenen Monat, für den die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet wird.

 

§ 11

Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch bzw. die Entsorgungsleistung für mehrere Monate abgerechnet, so kann der AZV für die nach der letzten Abrechnung erbrachte Leistung Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verlangen.

Diese sind anteilig für den Zeitraum der Voraus- bzw. Abschlagszahlung entsprechend der Leistung im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Voraus- bzw. Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen, von vergleichbaren Grundstückseigentümern in Anspruch genommenen Leistungen. Macht der Grundstückseigentümer glaubhaft, dass sein Abwasseranfall erheblich geringer ist, so ist das bei der Bemessung der Voraus- bzw. Abschlagszahlung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Gebühren, so können die nach der Gebührenänderung anfallenden Voraus- bzw. Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Gebührenänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Voraus- bzw. Abschlagsforderung zu verrechnen.

Nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses sind überzahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

(4) Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Voraus- bzw. Abschlagszahlungen bleibt dem AZV vorbehalten.

 

 

Teil 5 - Auskünfte, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12

Auskünfte, Anzeigepflichten

(1) Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder die sonst dinglich zur Nutzung des Grundstückes berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder die sonst dinglich zur Nutzung des Grundstückes berechtigten Personen sind insbesondere verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen und dabei vollständige und zutreffende Angaben sowie bei jeder Veränderung erneute vollständige und zutreffende Angaben zu machen
a) über die Anzahl der Wohneinheiten und/oder Gewerbeeinheiten auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück,
b) über die Bestimmung, die tatsächliche Nutzung, die Anordnung, den tatsächlichen Gebrauch, die Ausstattung von Räumen auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück,
c) über die Menge des zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht oder auf andere Weise in öffentliche Abwasseranlagen eingeleiteten Schmutzwassers,
d) über den bei öffentlicher Wasserversorgung der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück,
e) über die bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung dieser entnommenen Wassermenge auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück,
f) über die Menge des auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, soweit es als Brauchwasser genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird,
g) über Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden,
h) über Vorhandensein und Flächengröße der versiegelten Grundstücksflächen auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück,
i) über Niederschlagswassermengen auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen, eingeleitet wurden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 12 Abs. 2 Buchstaben a) bis i), nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

§ 14

Verweise auf Rechtsvorschriften

Auf das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

(Mess- und Eichgesetz - MessEG) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2013, Seite 2722, 2723) zuletzt geändert durch Art. 87 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 2019, Seite 1626)

wird in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

§ 19

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft, gleichzeitig treten damit zum 01.01.2021

- die Tarife im Verbandsgebiet des AZV Döbeln-Jahnatal (gültig ab 01.01.2019) und

- die Regelung der Kostenerstattung (gültig ab 01.05.2017)

außer Kraft.

Döbeln, den 23.11.2020

Abwasserzweckverband Döbeln Jahnatal                                                       Siegel

Schilling
Verbandsvorsitzender

 

Hinweis:

Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdfGebührensatzung des AZV Döbeln Jahnatal

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