Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

107/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 29.09.2021

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Döbeln

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§  2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabegesetz (SächsKAG), des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG), des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Betreuung von Schülern an Förderschulen (SächsFöSchulBetrVO) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt in seiner Sitzung am 23.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die Satzung gilt für Personensorgeberechtigte bzw. Vertragspartner, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Döbeln im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 SächsKitaG betreut werden sowie für Personensorgeberechtigte bzw. Vertragspartner, deren Kinder in Betreuungsangeboten für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 an allgemein bildenden Förderschulen betreut werden (§ 16 Abs. 2 SchulG).

(2) Für Personensorgeberechtigte bzw. Vertragspartner, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in der Großen Kreisstadt Döbeln betreut werden, gilt § 2 der Satzung.

§ 2 Elternbeitrag

(1)  Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Döbeln werden Elternbeiträge nach den Vorgaben des § 15 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) erhoben.

(2)  Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete.

Berechnungsgrundlage für die weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung die zuletzt bekannt gemachten Personal- und Sachkosten, im Übrigen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen.

(3)  Die Höhe der Elternbeiträge wird, gemeinsam mit der jährlichen Bekanntmachung der Personal- und Sachkosten nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bis zum 30. Juni jeden Jahres im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Döbeln veröffentlicht. Die neuen Beiträge treten jeweils am 01.09. des laufenden Jahres in Kraft.

(4)   Die ungekürzten Elternbeiträge betragen

  1. bei einer Betreuung als Krippenkind für eine tägliche Betreuungszeit von 9 Stunden 20  %
  2. bei einer Betreuung als Kindergartenkind für eine tägliche Betreuungszeit von 9  Stunden 20 %
  3. bei einer Betreuung als Hortkind für eine tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden 20  %.

Der Hortbeitrag für die Schloßbergschule - Schule zur Lernförderung - wird auf Grund der Gleichbehandlung bei der Elternbeitragsfestsetzung den anderen Horten

(5)  Es werden folgende Betreuungszeiten angeboten:

Für Krippe und Kindergarten jeweils 9, 6 und 4,5 Stunden sowie für die Hortbetreuung 6 und 5 Stunden.

(6) Für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, sind Absenkungen vorzusehen. Hierfür wird die Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen über das Verfahren zur Geltendmachung und Erstattung von Absenkungsbeträgen gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 SächsKitaG angewandt. Wird im Betreuungsvertrag eine längere, von den Bedarfskriterien abweichende Betreuungszeit vereinbart, erstattet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den entgangenen Absenkungsbetrag nicht. In diesem Fall ist der entgangene Absenkungsbetrag zusätzlich zum Elternbeitrag von den Personensorgeberechtigten bzw. Vertragspartnern zu ersetzen.

(7) Für Mehrbetreuungskosten werden zusätzliche Elternbeiträge pro angefangene Stunde erhoben. Diese richten sich ebenfalls nach der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres.

(8)  Entsprechend dem Sächsischen Kindertagesstättengesetz sind die Eltern angemessen an den Personal- und Sachkosten zum Betrieb einer Einrichtung zu beteiligen.

Für Betreuungszeiten über die Öffnungszeiten hinaus, wird eine zusätzliche Betreuungsgebühr erhoben. Die Berechnung erfolgt nach der jeweiligen Betriebskostenabrechnung des Vorjahres, insbesondere der durchschnittlichen Personalkosten für eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft.

Die Personensorgeberechtigten bzw. die abholberechtigten Personen sind verpflichtet, die Kinder pünktlich zum Ende der Betreuungszeit abzuholen.

§ 3 Abgabenschuldner

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten bzw. Vertragspartner. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Elternbeiträge und weiteren Entgelte

(1)  Die Höhe des Elternbeitrages wird durch Bescheid der Großen Kreisstadt Döbeln festgesetzt.

(2)  Nicht in Anspruch genommene Betreuungszeit kann nicht auf andere Tage übertragen werden.

(3)  Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Döbeln ist jeweils am
15. Werktag eines Monats für den zurückliegenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides.

(4)  Die Elternbeiträge werden stets auf einen vollen Monat berechnet, unabhängig vom Aufnahme- und Abgangsdatum.   Die Elternbeiträge sind auch während Krankheit des Kindes, sowie Urlaubs- und Schließzeiten (z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr) zu entrichten. Eine vorübergehende Schließung der Kindertageseinrichtung wegen höherer Gewalt, aus zwingenden betrieblichen Gründen (z.B. Anordnung des Gesundheitsamtes, massive Personalausfälle aufgrund Krankheit) oder Streik begründet keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung oder Beitragsrückerstattung.

Für den Fall einer angeordneten Schließung der Kindertageseinrichtungen (z.B. im Falle einer Pandemie) durch übergeordnete Behörden (Bund oder Land Sachsen) werden die Elternbeiträge entsprechend der laufenden Betreuungsverträge auch für die Schließzeit erhoben. Erfolgt in diesem Rahmen eine Refinanzierung der Elternbeiträge durch Bundes- oder Landesmittel an die Große Kreisstadt Döbeln wird der Elternbeitrag nach Erhalt der Zuweisung an die Personensorgeberechtigten bzw. Vertragspartner zurückerstattet.

(5)  Beim Übergang Kinderkrippe zum Kindergarten wird der Kindergartenbeitrag ab dem Monat fällig, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.

(6)  Wechselt ein Kind im Monat des Schulbeginns vom Kindergarten in einen Hort oder eine Horteinrichtung für Kinder von Förderschulen und liegt der Beginn des Schuljahres nicht am Ersten des Monats, so wird für diesen Monat der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben.

(7) Änderungen von Betreuungszeiten, Wohnanschriften, Namen, Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine Änderung der Elternbeiträge zur Folge haben usw. sind schriftlich bei der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung unverzüglich mittels Änderungsmeldung anzuzeigen.

Sollte dem Träger der Einrichtung durch die nicht pflichtgemäße Meldung ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen, so kommen die Eltern bzw. die Vertragspartner dafür in voller Höhe auf.

(8)  Ist ein Kind länger als 4 Wochen, bedingt durch Krankheit oder Kuraufenthalt, zusammenhängend abwesend, kann bei der Stadtverwaltung Döbeln, Haupt und Personalamt, Sachgebiet Kitas/Schulen, ein schriftlicher Antrag unter Beilegen der entsprechenden Nachweise auf Erlass der Elternbeiträge gestellt werden.

(9) Durch Notfälle bedingte Betreuungswünsche für einen Zeitraum von weniger als einem Monat werden durch die Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt, Sachgebiet Kitas/Schulen im Einzelfall abweichend von § 4 Abs. 4 geregelt. Die Berechnung erfolgt dann werktäglich.

§ 5 Eingewöhnungszeit

(1)  Die Eingewöhnungszeit (maximal 4 Wochen) für Kinder im Alter von 9 Wochen bis unter 7 Jahre richtet sich nach der Individualität des Kindes und der Kapazität der Einrichtung und wird beim erstmaligen Besuch einer Kinderkrippe oder eines Kindergartens beitragsfrei für die Dauer von 14 Tagen gewährt. Bei einem Wechsel der Einrichtung kann die Eingewöhnungszeit ebenfalls gewährt werden, ist aber vollständig kostenpflichtig.

(2) Die Eingewöhnung des Kindes wird in Absprache mit der Leitung stundenweise gestaffelt. Die Anwesenheit eines Personensorgeberechtigten ist dabei erforderlich und ausdrücklich erwünscht.

§ 6 Beendigung der Elternbeitragspflicht

Die Elternbeitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind vom Besuch einer Kindertageseinrichtung fristgemäß, das heißt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4  Wochen zum Monatsende, schriftlich abgemeldet wurde.

Ohne Kündigung endet der Betreuungsvertrag für Kindergartenkinder mit Eintritt des Kindes in die Schule, sowie für Hortkinder mit Beendigung der Klassenstufe 4, an der allgemeinbildenden Förderschule mit der Klassenstufe 6. Dabei umfasst die Klassenstufe 4 bzw. 6 für die allgemeinbildende Förderschule die sich anschließenden Sommerferien.

§ 7 Ausschluss wegen Rückstand des Elternbeitrages und weiterer Entgelte

Ist ein Beitragsschuldner mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug, kann der Betreuungsvertrag vom Träger der Kindertageseinrichtung fristlos gekündigt werden.

Eine sofortige Wiederaufnahme des Kindes nach erfolgter Zahlung bzw. Anzahlung und Aufnahme einer Ratenvereinbarung ist nur innerhalb einer Kulanzzeit von einem Monat nach der fristlosen Kündigung möglich.

§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1)   Die Satzung tritt am 01.11.2021 in Kraft.

(2)  Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln, beschlossen am 20.09.2019, außer Kraft.

ausgefertigt: Döbeln, 24.09.2021

 

Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln

 

Siegel


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO,
hier zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist 
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
      oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

pdfSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Döbeln

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