Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

124/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 08.12.2020

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Flurbereinigung Zschaitz-Ottewig, Gemeinde Zschaitz-Ottewig, Stadt Döbeln, Gemeinde Großweitzschen

Aktenzeichen: 22.4-511201-14/1.27

Beschluss zur geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes

I. Anordnung der Änderung des Verfahrensgebietes

1. Anordnung der Änderung

Das mit Beschluss des Staatlichen Amtes für Ländliche Neuordnung Wurzen vom 22. Dezember 1997, 
Az.: BL/1-8461.20-DL/FN 1, festgestellte und mit Beschluss vom 10. Januar 2002, Az.: BL/2-8461.27-DL/LN 1, geänderte Verfahrensgebiet wird geringfügig geändert:

Die Flurstücke 50, 51, 52, 53, 54 und 55 der Gemarkung Zunschwitz sowie das Flurstück 2 der Gemarkung Beutig werden nachträglich in das Verfahren Flurbereinigung Zschaitz-Ottewig einbezogen.

2. Änderung des Verfahrensgebietes

Die Verfahrensfläche vergrößert sich mit der Änderung um ca. 27,3 Hektar. Die Gesamtfläche des Verfahrens beträgt somit ca. 1805 Hektar.

Das geänderte Verfahrensgebiet ist auf der Gebietsänderungskarte im Maßstab 1:2500, die als Anlage zu diesem Beschluss beigefügt ist, dargestellt. Die Gebietsänderungskarte ist kein Bestandteil dieses Beschlusses.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet hinzugezogenen Grundstücke, Gebäude und Anlagensowie die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten werden bzw. sind bereits Teilnehmer am Verfahren Flurbereinigung Zschaitz-Ottewig und bilden gemeinsam mit den bisherigen Teilnehmern die mit dem Anordnungsbeschluss vom 22. Dezember 1997 entstandene 

Teilnehmergemeinschaft Zschaitz-Ottewig

mit Sitz in Zschaitz-Ottewig.

Die vorliegende Gebietsänderung hat keine Auswirkungen auf die festgelegte Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder oder die Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.

II. Hinweise zum Änderungsbeschluss

1. Öffentliche Bekanntmachung

Ein Abdruck des Änderungsbeschlusses wird in den Gemeinden Zschaitz-Ottewig, Ostrau, Großweitzschen, Stadt Döbeln, Naundorf, Stauchitz, Stadt Lommatzsch, Stadt Nossen, Stadt Roßwein, Stadt Waldheim, Stadt Hartha, Stadt Leisnig und Stadt Mügeln (Flurbereinigungsgemeinden und angrenzende Gemeinden) öffentlich bekannt gemacht.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ersten Öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen auf der Seite des Referates Ländliche Entwicklung, Bodenordnung unter der Rubrik „Weiterführende Informationen – öffentliche Bekanntmachungen in Flurbereinigungsverfahren“ eingesehen werden.

www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-laendliche-entwicklungbodenordnung.html

Je eine Ausfertigung des Beschlusses mit den Hinweisen und der Begründung zum Änderungsbeschluss ist nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen lang in den Verwaltungen der Gemeinden Zschaitz-Ottewig, Ostrau, Großweitzschen, Stadt Döbeln, Naundorf, Stauchitz, Stadt Lommatzsch, Stadt Nossen, Stadt Roßwein, Stadt Waldheim, Stadt Hartha, Stadt Leisnig und Stadt Mügeln während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses beim

Landratsamt Mittelsachsen
Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

anzumelden.

Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. 

Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristenablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung

Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet erhebt die Flurbereinigungsbehörde aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden öffentlichen Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, öffentliches Testament, Zuschlagsbeschluss etc. vorzulegen. 

Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.

4. Zeitweilige Eigentumsbeschränkungen

4.1. Eigentumsbeschränkungen bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes

Von der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten für die zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücke folgende Eigentumsbeschränkungen:

    a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen
        vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

    b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung
        der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden
       (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

    c) Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in
        Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und
        der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamt Mittelsachsen,
        Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). 

4.2. Eigentumsbeschränkungen bis zur Ausführungsanordnung

Von der Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge von Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden
(§ 85 Nr. 5 FlurbG). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.

Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung durch das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung vorgenommen worden, so kann es anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

5. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Anordnungen zu Ziffer 4.1. Buchstaben b), c) und Ziff. 4.2. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 154 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

6. Betretungsrecht

Mitarbeiter sowie Beauftragte des Landratsamtes Mittelsachsen, Ref. Ländliche Entwicklung, Bodenordnung sowie Beauftragte der Teilnehmergemeinschaft Zschaitz-Ottewig und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind nach § 35 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

III. Begründung

………

Der begründende Teil der Entscheidung wird gem. Ziff. 1. der Hinweise zu diesem Beschluss zur Einsichtnahme ausgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden: www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html

Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, Telefon 03731 799-1602, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., erhältlich.

Döbeln, den 1. Dezember 2020

gez. Steffen Kautz
Leiter Flurbereinigungsbehörde

Hinweis zu Auslagezeiten und -ort: Der Änderungsbeschluss mit Hinweisen, Begründung und Gebietsänderungskarte im Maßstab 1:2500 vom 1. Dezember 2020 liegt vom 09.12.2020 bis 23.12.2020 (zwei Wochen) in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, Liegenschaftsamt, Zimmer 207 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur kostenlosen Einsichtnahme aus:

Dienstag          9-12 Uhr und 13-18 Uhr
Mittwoch          9-12 Uhr
Donnerstag      9-12 Uhr und 13-16 Uhr
Freitag             9-12 Uhr.

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