Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

32/2023e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 22.03.2023

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Rechtsverordnung der Stadt Döbeln über die Festsetzung der Gebühren für das Parken (Parkgebührenverordnung) 

Aufgrund des § 6 a Abs. 5a, 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310,919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), des § 25 Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz vom 03.05.2019, erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts (SächsGVBl. S. 317) und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zu Verordnungsermächtigungen des Straßenverkehrsgesetzes vom 03.04.2022 (Sächs.GVBl. S.284) hat der Stadtrat der Stadt Döbeln am 16.03.2023 die Neufassung folgender Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen innerhalb der Stadt Döbeln, welche mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgerüstet sind.
  2. Diese Verordnung gilt für gebührenpflichtige Parkplätze im Sinne von § 6 a Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (Parkplätze für Großveranstaltungen).
  3. Diese Verordnung gilt auch für Bewohnerparkplätze im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes.  

§ 2 Art der Erhebung

Zur Erhebung der Parkgebühren werden die dafür vorgesehenen Parkflächen gemäß § 1 Abs. 1 u 2 dieser Verordnung mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet. Bei Großveranstaltungen können die Gebühren durch Personen erhoben werden. Dafür kann sich die Stadt auch Dritter bedienen. Andere Formen der Entrichtung der Parkgebühren können durch die Stadt Döbeln zugelassen werden.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig nach einer halben Stunde Verweildauer des parkenden Fahrzeuges auf den Parkflächen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung, welche mit Parkautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgerüstet sind.
  2. Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit Ankunft des Fahrzeuges auf den Parkflächen gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung.
  3. Die Gebührenschuld für Parkflächen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung entsteht mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises. Es ergeht dazu eine gesonderter Gebührenbescheid.

§ 4 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf einer Parkfläche gemäß § 1 Abs 1 u. 2 dieser Verordnung parkt. Gebührenschuldner gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung ist der Antragsteller zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises.

§ 5 Höhe der Parkgebühren

  1. Für das Parken auf nachfolgend genannten Parkflächen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wird eine Gebühr von 0,50 EUR je angefangene halbe Stunde erhoben:

 

-         Parkplätze Ritterstraße

-         Parkplätze Marktstraße

-         Parkplätze Zwingerstraße

 

 

(2a) Für das Parken auf nachfolgend genannten Parkflächen im Sinne des § 1 Abs 1 dieser Verordnung wird eine Gebühr von 0,50 EUR je angefangener halbe Stunde erhoben.

 

-       Parkplatz Obermarkt

-       Parkplatz Niedermarkt

-       Parkplatz Busbahnhof

-       Parkplatz Muldeninsel

(2b) Für das Parken auf nachfolgend genannten Parkflächen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wird eine Gebühr von 0,50 EUR je angefangene halbe Stunde zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben. Die Beträge werden auf den nächsten vollen 10 Cent-Betrag aufgerundet.

-       Parkplatz Obermarkt

-       Parkplatz Niedermarkt

-       Parkplatz Busbahnhof

-       Parkplatz Muldeninsel

 

(3a) Die Gebühr für das Parken auf den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Flächen beträgt

-       mindestens 2,00 EUR

-       höchstens 5,00 EUR

 

(3b) Die Gebühr für das Parken auf den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Flächen beträgt täglich

-       mindestens 2,00 EUR

-       höchstens 5,00 EUR

zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Beträge werden auf den nächsten vollen 10 Cent-Betrag aufgerundet.

(4) Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 72,00 EUR.

 

§ 6 Gebührenpflichtiger Zeitraum

  1. Die Benutzung der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Parkflächen ist während nachfolgend genannten Zeiten, außer an gesetzlichen Feiertagen, gebührenpflichtig: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  2. Die Benutzung der in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Parkflächen ist ganztägig gebührenpflichtig.

    § 7 Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 Abs. 2b und 3b am 01.05.2023 in Kraft.
    2. Die Bestimmungen des § 5 Abs 2b und 3b treten am 01.01.2025 in Kraft, die Bestimmungen des § 5 Abs 2a und 3a verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.
    3. Mit Wirkung vom 01.05.2023 tritt die Rechtsverordnung der Stadt Döbeln über die Festsetzung der Gebühren für das Parken, beschlossen am 25.10.2001, bekannt gegeben am 15.11.2001, außer Kraft.
      Gleichzeitig treten die Rechtsverordnung zur Erstreckung der Rechtsverordnung der Stadt Döbeln über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf das Gebiet der Ortschaft Ebersbach, beschlossen am 01.09.2011, bekannt gegeben am 06.10.2011, die Rechtsverordnung zur Erstreckung der Rechtsverordnung der Stadt Döbeln über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf das Gebiet der Ortschaft Ziegra, beschlossen am 05.09.2013, bekannt gegeben am 02.10.2013, und die Rechtsverordnung zur Erstreckung der Rechtsverordnung der Stadt Döbeln über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf das Gebiet der Ortschaft Mochau, beschlossen am 20.10.2016, bekannt gegeben am 01.12.2016, außer Kraft. 

 

ausgefertigt: Döbeln, 22.03.2023

 

Liebhauser                                                                                                             Siegel 
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln 


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 

pdfParkgebührenverordnung 

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