Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Rechtsverordnung der Stadt Döbeln über die Festsetzung der Gebühren für das Parken (Parkgebührenverordnung)
Aufgrund des § 6 a Abs. 5a, 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310,919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), des § 25 Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz vom 03.05.2019, erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts (SächsGVBl. S. 317) und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zu Verordnungsermächtigungen des Straßenverkehrsgesetzes vom 03.04.2022 (Sächs.GVBl. S.284) hat der Stadtrat der Stadt Döbeln am 16.03.2023 die Neufassung folgender Verordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Art der Erhebung
Zur Erhebung der Parkgebühren werden die dafür vorgesehenen Parkflächen gemäß § 1 Abs. 1 u 2 dieser Verordnung mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet. Bei Großveranstaltungen können die Gebühren durch Personen erhoben werden. Dafür kann sich die Stadt auch Dritter bedienen. Andere Formen der Entrichtung der Parkgebühren können durch die Stadt Döbeln zugelassen werden.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
§ 4 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf einer Parkfläche gemäß § 1 Abs 1 u. 2 dieser Verordnung parkt. Gebührenschuldner gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung ist der Antragsteller zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
§ 5 Höhe der Parkgebühren
- Parkplätze Ritterstraße
- Parkplätze Marktstraße
- Parkplätze Zwingerstraße
(2a) Für das Parken auf nachfolgend genannten Parkflächen im Sinne des § 1 Abs 1 dieser Verordnung wird eine Gebühr von 0,50 EUR je angefangener halbe Stunde erhoben.
- Parkplatz Obermarkt
- Parkplatz Niedermarkt
- Parkplatz Busbahnhof
- Parkplatz Muldeninsel
(2b) Für das Parken auf nachfolgend genannten Parkflächen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wird eine Gebühr von 0,50 EUR je angefangene halbe Stunde zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben. Die Beträge werden auf den nächsten vollen 10 Cent-Betrag aufgerundet.
- Parkplatz Obermarkt
- Parkplatz Niedermarkt
- Parkplatz Busbahnhof
- Parkplatz Muldeninsel
(3a) Die Gebühr für das Parken auf den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Flächen beträgt
- mindestens 2,00 EUR
- höchstens 5,00 EUR
(3b) Die Gebühr für das Parken auf den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Flächen beträgt täglich
- mindestens 2,00 EUR
- höchstens 5,00 EUR
zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Beträge werden auf den nächsten vollen 10 Cent-Betrag aufgerundet.
(4) Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 72,00 EUR.
§ 6 Gebührenpflichtiger Zeitraum
§ 7 Inkrafttreten
ausgefertigt: Döbeln, 22.03.2023
Liebhauser Siegel
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.