Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

87/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 26.07.2021

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB

Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Veränderungssperre gem. § 14 ff BauGB zum Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“ (Fassung 28.06.2021)

Auf Grundlage von § 14 ff Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (Sächs.GVBl. S. 62) hat der Stadtrat der Stadt Döbeln in öffentlicher Sitzung am 22.07.2021 folgende Satzung über die Veränderungssperre zum Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“ beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Der Stadtrat der Stadt Döbeln fasste den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“. Zur Sicherung der Planung wird für das im § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“. Die folgenden Flurstücke der Gemarkung Großsteinbach sind Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes: 89, 90, 92, 93, 95/1, 95/2, 95/3, 122/2, 123/3, 123/4, 123/9, 123/10, 123/11, 123/12, 123/13,124/1, 124/4, 124/6, 124/7, 124/8, 124/9, 124/10, 124/11, 124/12, 124/13, 124/14, 125/1,125/2, 125/3, 125/6, 125/8, 125/9, 125/10, 125/11, 125/12, 125/13, 125/14, 125/15, 125/16,132/1, 132/2, 132/3, 132/4, 132/5, 132/6, 132/7, 132/8 sowie teilweise 126/7. Der benannte Geltungsbereich umfasst alle Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der im Lageplan vom 08.03.2019 (Anlage zur Satzung) durch eine gestrichelte Linie umgrenzten Fläche. Der Lageplan vom 08.03.2019 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 4
In-Kraft-Treten der Veränderungssperre

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 5
Geltungsdauer

Die Veränderungssperre gilt für 18 Monate ab In-Kraft-Treten.

 

Ausgefertigt

 

Döbeln, den 23.07.202

i.V. Hanns 

Liebhauser
Oberbürgermeister                                                                                                      Siegel


Anlage zur Satzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Veränderungssperre gem. § 14 ff BauGB zum Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“

Gewerbegebiet Am Fuchsloch


Hinweise gemäß § 4 Absatz 4 der SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Döbeln, den 23.07.2021

i.V. Hanns 

Liebhauser
Oberbürgermeister                                                                    Siegel 

pdfSatzung der Großen Kreisstadt Döbeln über die Veränderungssperre gem. § 14 ff BauGB zum Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Am Fuchsloch“

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