Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

82/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 05.07.2021

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal
1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung

Der Abwasserzweckverband Döbeln – Jahnatal hat in seiner 1. öffentlichen Verbandsversammlung 2021, am 17.05.2021, eine Neufassung der Abwassersatzung mit Beschluss Nr. 04/01/2021, die 2. Änderungssatzung zur Fäkalschlammsatzung mit Beschluss Nr. 05/01/2021 sowie die 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung (Anpassung Anlage 1 – Kostenverzeichnis) mit Beschluss Nr. 06/01/2021 gefasst, die hiermit bekannt gemacht wird:

Erste Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung
des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal
(Neufassung Anlage 1 - Kostenverzeichnis)

Aufgrund

  • §§ 26, 48 und 61 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) und 
  • § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) 

hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 17.05.2021 folgende Erste Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung beschlossen:

I. Änderungen: Neufassung Kostenverzeichnis

§ 4 „Höhe der Verwaltungsgebühren, Kostenverzeichnis“ wird wie folgt neu gefasst:

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis (Stand 17.05.2021).

II. Inkrafttreten

Diese Erste Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Anlage 1 (Kostenverzeichnis Stand 23.11.2020) außer Kraft.

Döbeln, den 24.06.2021

Schilling
Verbandsvorsitzender                                                                                   


Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Anlage 1 zur Verwaltungskostensatzung
Neufassung Kostenverzeichnis (Stand 17.05.2021)

 
     

lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr in EURO

1.

Anträge von Bauvorhaben zum Grundstücksentwässerungsanschluss

25,00 €

2.

Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

25,00 € - 500,00 €

3.

Anordnung zum Trennen des Hausanschlusses und Nebenkosten

                               15,00 €

4.

Anordnung zum Stilllegen des Hausanschlusses

                               15,00 €

5.

Sonstige Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

                               25,00 €

6.

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis

                                25,00 €

7.

Sonstige Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

                                25,00 €

8.

Fristverlängerung

1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 10,00 €

9.

Kontrollen von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Dienstleister

nach Aufwand

10..

Dichtigkeitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen durch Dienstleister

nach Aufwand

11.

Abwasseranalytik durch Dienstleister

nach Aufwand

12.

Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens (Pauschale)

55,00 € 

 

Erteilung einer Pfandfreigabeerklärung/Löschungsbewilligung

40,00 €

13.

 

14. 

Mahnung gem. §13 SächsVwVG

5,00 € - 25,00 €

15.

Pfändung gemäß §§14,15 SächsVwVG

 

15.1

wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nimmt

                                  

35,00 €

15.2

wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt

                                    

45,00 €

16.

Verwertung von Sicherheiten gem. §16 SächsVwVG i.V. § 327 AO

                               60,00 €

17.

Androhung eines Zwangsmittels gem. §20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.

10,00 € - 100,00 €

18.

Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 22 SächsVwVG

10,00 € - 1.000,00 €

19.

Anwendung von Zwangsmitteln, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang gem. §§ 24, 25 SächsVwVG

25,00 € - 1.000,00 €

20.

Abnahme von Absetzungszählern / Zuschlagszählern vor Ort

25,00 €/Zähler

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