Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

46/2022e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 13.05.2022

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Große Kreisstadt Döbeln                  Landkreis Mittelsachsen

Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Döbeln

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl des Landrates am 12.06.2022

und einem etwaigen 2. Wahlgang am 03.07.2022

1.    Am 12. Juni 2022 findet die Wahl des Landrates des Landkreises Mittelsachsen statt. Ein etwaiger
       2. Wahlgang ist für den 03. Juli 2022 terminiert.

      Das Wählerverzeichnis für die Landratswahl für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Döbeln wird in der Zeit vom 23. bis 27. Mai 2022 während der folgenden Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Döbeln, Obermarkt 1, 1. OG, Zimmer 103/104 – über den Aufzug im Innenhof barrierefrei erreichbar - für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

       Montag:               Rathaus geschlossen, Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis jedoch von
                            9.00 – 12.00 Uhr möglich

       Dienstag:               9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

       Mittwoch:               9.00 – 12.00 Uhr

       Donnerstag:          Feiertag – geschlossen

       Freitag:                 Rathaus geschlossen, Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis jedoch von
                                    9.00 –  12.00 Uhr möglich

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz und § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes eingetragen ist. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Das Wählerverzeichnis wird für einen etwaigen 2. Wahlgang der Landratswahl neu angelegt.

 

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfrist, spätestens am 27. Mai 2022 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, Rathaus der Stadt Döbeln, Zimmer 103/104, Einspruch einlegen oder eine Berichtigung beantragen (schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift). Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweise vor- oder darzulegen.

 

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22. Mai 2022 eine Wahlbenachrichtigung (Bitte beachten: ist ein Sonntag). Diese gilt zugleich für einen etwaigen 2. Wahlgang der Landratswahl am 03. Juli 2022 und ist für diesen aufzubewahren (Wahlbenachrichtigungskarte nach der ersten Wahl im Wahllokal am 12. Juni 2022 wieder mitnehmen).

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landratswahl des Landkreises Mittelsachsen

            durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Mittelsachsen

            oder

            durch Briefwahl

       teilnehmen.

 

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.

Wahlscheine können bis zum Freitag, 10. Juni 2022, 16.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln persönlich mündlich, schriftlich, per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.), Fax, Telegramm oder Fernschreiben beantragt werden (bei einem etwaigen 2. Wahlgang bis 01. Juli 2022, 16 Uhr). Ein telefonischer Antrag ist unzulässig. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Internetwahlschein über www.doebeln.de (Aktuelles – Wahlen) bis Freitag, 10. Juni 2022, 16.00 Uhr zu beantragen (2. Wahlgang: 01. Juli 2022, 16 Uhr). Bitte beachten Sie hierbei die regulären Postlaufzeiten von 3 Tagen! In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum anzugeben; eine Telefonnummer für Rückfragen ist wünschenswert. Die Mitteilung der Wählerverzeichnisnummer (siehe Wahlbenachrichtigung) erleichtert die Bearbeitung.

 Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 11. Juni 2022), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (bei etwaigem 2. Wahlgang bis Samstag, 02. Juli 2022, 12 Uhr).

 Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (Sonntag, 12. Juni 2022), 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, I. Etage, Zimmer 103/14, Obermarkt 1, gestellt werden (bei etwaigem 2. Wahlgang bis Sonntag, 03. Juli 2022, 15 Uhr).

 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnis (bis zum Freitag, 27. Mai 2022, 12 Uhr) versäumt hat,
  2. sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einsichtnahmefrist entstanden ist (Freitag, 27. Mai 2022, 12 Uhr),
  3. sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Freitag, 10. Juni 2022) zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, (Sonntag, 12. Juni 2022) 15.00 Uhr, stellen (bei 2. Wahlgang: 03. Juli 2022, 15.00 Uhr).

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

 6.    Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand
       (im Wahllokal) wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

              -    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
       -    einen amtlichen gelben Wahlumschlag,
       -    einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag, versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
            zurückzusenden ist und
       -    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl vom 24. Mai 2022 bis 10. Juni 2022 an Ort und Stelle (Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, Zimmer 008 im Erdgeschoss) ausüben. Dies ist während der allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt möglich:      

Montag:               geschlossen
Dienstag:             9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch:             9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag:         9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag:                9.00 – 12.00 Uhr

 Bei einem etwaigen 2. Wahlgang erhalten alle Wähler, die für den 1. Wahlgang einen Wahlschein beantragt haben, automatisch die Briefwahlunterlagen per Post zugeschickt. Die Briefwahl vor Ort ist voraussichtlich ab 21. Juni 2022 und maximal bis 01. Juli 2022 während der o. g. allgemeinen Öffnungszeiten möglich.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer per Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel, legt sie in den jeweils vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Dieser Umschlag wird mit dem unterzeichneten Wahlschein sowie der darauf vorgedruckten Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag in den jeweiligen amtlichen Briefwahlumschlag gesteckt und verschlossen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (Sonntag, 12. Juni 2022) bis 18.00 Uhr eingeht (bei etwaigem 2. Wahlgang: bis 03. Juli 2022, 18.00 Uhr).

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Es kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1. a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie
i. V. m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.

b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.

c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3 § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i.V.m.
§ 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.

d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung.

2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten im Wahlgebiet der Großen Kreisstadt Döbeln ist die Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt, Obermarkt 1, 04720 Döbeln.

4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landratsamt Mittelsachsen, Kreiswahlleiter, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), für die Kommunalwahlen das Landratsamt Mittelsachsen, Kommunalaufsicht, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg oder die Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung

-          der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes
           anordnet,
-          die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
-          sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

¬   Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

¬   Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

¬   Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

¬   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i.V.m. § 20 der Europawahlordnung; § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i.V.m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; § 4 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i.V.m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

Döbeln, 02. Mai 2022

Große Kreisstadt Döbeln

i.A. Hanns 
Liebhauser
Oberbürgermeister

pdf Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Döbeln - Einsicht Wählerverzeichnis

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