Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

39/2023e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 11.04.2023

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 274/31/2023 der 31. Sitzung des Stadtrates vom 16.03.2023 wird folgende Satzung ausgefertigt:

 

Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln für die
Haushaltsjahre 2023 und 2024

Gemäß § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung hat der Stadtrat Döbeln am 16.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahr 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

 

Haushaltsjahr
2023
in EUR

Haushaltsjahr
2024
in EUR

     
     

-       im Ergebnishaushalt mit dem

   

-       - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

48.468.734

49.460.161

-      -  Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

51.820.656

52.802.394

-     -   Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
(ordentliches Ergebnis) auf

-3.351.922

-3.342.233

     
     
     

-       - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

0

-       - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

0

-       - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
(Sonderergebnis) auf

0

0

     
     

-      -  Gesamtergebnis

-3.351.922

-3.342.233

     
     

-       - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen
des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0

0

-      -  Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen
des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0

0

-       - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages
im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital
gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO auf

3.373.368

3.366.656

-       - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages
im Sonderergebnis mit dem Basiskapital
gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO auf

0

0

     

-     -   veranschlagtes Gesamtergebnis auf

21.446

            24.423

     
     
     

im Finanzhaushalt mit dem

   

-       -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

46.388.505

47.452.571

-       -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

46.150.434

47.078.245

-       -Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus
laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der
Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

238.071

 

374.326

     
     
     

-       -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.467.260

5.214.840

-       -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

7.788.920

8.867.080

-       -Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf

-3.321.660

-3.652.240

     
     
     

-      - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als
Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag
aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo
der Gesamtbeträge der Einzahlungen und
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 

 

-3.083.589

 

 

-3.277.914

     
     
     

-       -Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

0

-       -Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

500.000

515.000

-      - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf

-500.000

-515.000

     
     
     

-Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln
im Haushaltsjahr

-3.583.589

-3.792.914

festgesetzt.

   
     
     
     

§ 2 Kreditermächtigung

   

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

0

0

     

festgesetzt.

   
     
     

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

   

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur
Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaß-
nahmen, der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

 

280.000

 

9.658.100

     

festgesetzt.

   
     
     

§ 4 Kassenkredite

   

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden
darf, wird auf

 

9.000.000

 

9.000.000

     

festgesetzt.

   
     

§ 5 Hebesätze 

   

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

 

270 v. H.

 

270 v. H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

390 v. H.

390 v. H.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

380 v. H.

  

§ 6 Übertragbarkeitsvermerk

Aufwendungen und Erträge, die aus zweckgebundenen Fördermitteln resultieren, nicht abgeschlossene Aufwendungen aus der Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungsmaßnahmen sowie die unter dieser Übersicht aufgeführten Aufwendungen werden in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 für übertragbar erklärt.

ausgefertigt: 11.04.2023                           Große Kreisstadt Döbeln

Sven Liebhauser
Oberbürgermeister                                                    Siegel


Nach § 76 SächsGemO wird bekanntgegeben, dass der Doppelhaushalt der Großen Kreisstadt Döbeln für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 in der Zeit vom 12.04. bis 18.04.2023 in der Kämmerei, Zimmer 117, im Rathaus während der üblichen Dienstzeiten öffentlich und zu jedermanns Einsicht ausliegt.

Der Landrat hat die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Großen Kreisstadt Döbeln nicht beanstandet. Die Haushaltssatzung der Stadt Döbeln enthält für die Jahre 2023 und 2024 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Döbeln, den 11.04.2023

Große Kreisstadt Döbeln
Der Oberbürgermeister

pdfÖffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln für die Haushaltsjahre 2023 und 2024


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
      oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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