Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
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Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Döbeln über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Oberbürgermeisterwahl am 10.05.2026
| Montag: | Rathaus geschlossen |
| Dienstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr |
| Mittwoch: | 9.00 – 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Freitag: | 9.00 – 12.00 Uhr |
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Großen Kreisstadt Döbeln
oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn
a) sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum Freitag, 24. April 2026, 12 Uhr zu beantragen (§ 4 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz),
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (Freitag, 24. April 2026, 12 Uhr) entstanden ist oder
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Freitag, 08. Mai 2026, 16 Uhr) zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können bis zum 08. Mai 2026, 16.00 Uhr, und für den etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 29. Mai 2026, 16.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln persönlich mündlich, schriftlich oder per E-Mail (
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Internetwahlschein über https://www.doebeln.de/aktuell/wahlen bis zum Freitag, 08. Mai 2026, 16 Uhr (etwaiger 2. Wahlgang: Freitag, 29. Mai 2026, 16 Uhr) zu beantragen. Bitte beachten Sie hierbei die regulären Postlaufzeiten von 4 Tagen! In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum anzugeben. Die Mitteilung der Wählerverzeichnisnummer (siehe Wahlbenachrichtigung) und einer Telefonnummer erleichtert die Bearbeitung.
Für diejenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen für den zweiten Wahlgang wiederum Wahlscheine ausgestellt.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (Sonntag, 10. Mai 2026) bzw. dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs (Sonntag, 31. Mai 2026), 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Döbeln, 1. Etage, Zimmer 103/104, Obermarkt 1, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 09. Mai 2026) bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs (Samstag, 30. Mai 2026), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, ohne Hilfsperson zu sein, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich zur Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen (Hilfsperson). Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl vom 20. April bis 08. Mai 2026 im Briefwahllokal der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, Zimmer 010 im Erdgeschoss ausüben. Dies ist während der allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt möglich:
| Montag: | geschlossen |
| Dienstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr |
| Mittwoch: | 9.00 – 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Freitag: | 9.00 – 12.00 Uhr |
sowie zusätzlich Freitag, dem 08. Mai 2026, von 13.00 - 16.00 Uhr und bei einem etwaigen zweite Wahlgang Freitag, dem 29. Mai 2026, 13.00 – 16.00 Uhr.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Großen Kreisstadt Döbeln vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief mit dem Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18.00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
8.2
Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.
8.3
Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Große Kreisstadt Döbeln, Datenschutzbeauftragter Thomas Mettcher, Obermarkt 1, 04720 Döbeln.
8.4
Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Kommunalwahlen das
Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg
als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
8.5
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind gemäß § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
8.6
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 38 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Absatz 3 und 4, 38 des Kommunalwahlgesetzes i. V .m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 8.5).
8.7
Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail:
Döbeln, 31. März 2026
Liebhauser
Oberbürgermeister