Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

29/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 17.03.2020

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
in der Stadt Döbeln für das Kalenderjahr 2020

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten vom 01.12.2010
(Sächs. GVBl S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.12.2017 (Sächs. GVBl S. 658), wird durch Beschluss Nr. 56/06/2020 der 6. Sitzung des Stadtrates vom 12.03.2020 nachfolgende Verordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Stadt Döbeln.

§ 2 Beschränkungen

Die Freigabe wird im Geltungsbereich nicht auf bestimmte Handelszweige beschränkt.

§ 3 Sonderöffnungszeiten

Die Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden wird für nachfolgende Sonntage verfügt:

       Sonntag, 05.04.2020 anlässlich des Frühlingsfestes,

       Sonntag, 04.10.2020 anlässlich des Streetfood-Festivals,

       Sonntag, 13.12.2020 anlässlich des Weihnachtsmarktes.

§ 4 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden für die verkaufsoffenen Sonntage von 12.00 – 18.00 Uhr begrenzt.

§ 5 Nebenbestimmungen

Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie
von Tarifverträgen bleiben unberührt.

§ 6 Schlussbestimmungen

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

ausgefertigt: Döbeln, den 13.03.2020

Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln                 Siegel

 

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO, hier zur Rechtsverordnung über die Sonntagsöffnungszeiten:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn 

1.      die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.      Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
         verletzt worden sind,
3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.      vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)      die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

         oder

b)      die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
         Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

pdfRechtsverordnung Sonntagsöffnung 2020

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