Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
133/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 21.12.2020
Elektronisches Amtsblatt
der Großen Kreisstadt Döbeln
Bekanntmachungen ab 1. Januar 2020
Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen. Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln, |
Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen
Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Döbeln
Präambel
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat in seiner Sitzung am 10.12.2020 auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (Sächs.GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Sächs. GVBI. S. 425 und § 15 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (Sächs.GVBI. S. 245, 647, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019) (Sächs.GVBL. S. 521), die nachfolgende Satzung beschlossen.
Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Döbeln
§ 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr Döbeln ist als Einrichtung der Großen Kreisstadt Döbeln eine Öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine Freiwillige Feuerwehr und setzt sich aus den Ortsfeuerwehren zusammen.
(2) Die Feuerwehr führt der Namen „Freiwillige Feuerwehr Döbeln“, dem bei einer Ortswehr der Name des Ortsteils beigefügt wird.
(3) In der Gemeindefeuerwehr können hauptberuflich Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr tätig sein.
(4) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr bestehen Jugendfeuerwehren, die in Jugendgruppen gegliedert sein können, und Alters- und Ehrenabteilungen in den Ortsfeuerwehren.
(5) Die Leitung der Gemeindefeuerwehren obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertretern, in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.
§ 2 Pflichten der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat die Pflichten,
- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
- Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten,
- nach Maßgabe des BRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.
(2) Der Oberbürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.
§ 3 Tarif / Laufbahn - Bestimmungen
Für die hauptberuflichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gelten bezüglich der Einstellung, Anstellung, Aus- und Fortbildung und des Ausscheidens die laufbahnrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie innerdienstliche Weisungen.
§ 4 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst:
- das vollendete 16. Lebensjahr,
- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
- die charakterliche Eignung,
- eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,
- die Bereitschaft zur Teilnahme an den Aus- und Fortbildungen,
- die Verpflichtung zur Anerkennung und Einhaltung von dienstlichen Weisungen und der Hausordnung in den Gerätehäusern der einzelnen Ortswehren.
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen.
(2) Die Bewerber sollen in der Großen Kreisstadt Döbeln mit ihren Ortsteilen wohnhaft sein oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung in Döbeln nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Bewerber nicht im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr wohnen, haben sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr ihres Wohnsitzes nachzuweisen. Der gleichzeitige Feuerwehrdienst ist auf zwei Feuerwehren beschränkt. Der zuständige Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn dies der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr dienlich ist. Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein.
(3) Die erforderliche Eignung besitzen Personen nicht, die den Dienst in der Feuerwehr nicht unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen ausüben.
(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter der Großen Kreisstadt Döbeln nach Anhörung des zustänigen Ortsfeuerwehrausschusses. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr haben eine Probezeit von einem Jahr (erstes halbes Jahr nur Ausbildungsdienste, zweite Hälfte mit Einsätzen) und werden nach der Probezeit vom Gemeindewehrleiter durch Handschlag verpflichtet. Sie erhalten mit der Aufnahme ein Exemplar der Feuerwehrsatzung und sonstige für den Dienst relevante Regelungen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(6) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis, für dessen Verlängerung und Aktualität jeder Angehörige selbst verantwortlich ist.
§ 5 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr ungeeignet zum aktiven Dienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird. Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 4 Abs. 1 zurücknimmt.
(2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag eines Angehörigen der Feuerwehr beendet werden, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen und beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Angehöriger der Feuerwehr hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Gemeindefeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildungen sowie Einsätzen zur Verfügung steht, kann der Feuerwehrdienst beendet werden.
(4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Das gilt insbesondere,
a) wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und Teil 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann,
b) bei fortgesetzer Nachlässigkeit im Dienst,
c) bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht oder der geltenden Hausordnung in den Gerätehäusern,
d) bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr,
e) wenn sich herausstellt, dass bei dem Feuerwehrangehörigen die Nichteignung im Sinne des § 4 Abs. 1 festgestellt wird oder er nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 handelt.
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes oder seiner Funktionsausübung enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt wird.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch den zuständigen Ortswehrleiter bzw. Gemeindewehrleiter nach Anhörung des jeweils zuständigen Feuerwehrausschusses der Verwaltung mitzuteilen. Die Verwaltung erlässt nach Prüfung des Sachverhaltes dazu einen entsprechenden Verwaltungsakt. Der Betroffene ist vor Erlass des Verwaltungsaktes zum Sachverhalt zu hören. Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Bei Beendigung des aktiven Dienstes sind alle durch die Gemeindefeuerwehr überlassenen Gegenstände abzugeben, ausgenommen ist die Dienstuniform bei Verbleib des Angehörigen in einer Alters- und Ehrenabteilung. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, seine Stellvertreter nach § 16 Abs. 1 und die zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses nach § 16 Abs. 7 zu wählen. Die Ortswehrleiter, deren Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses werden entsprechend des Satzes 1 in den Ortsfeuerwehren gewählt.
(2) Die Große Kreisstadt Döbeln hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen, für die Aus- und Fortbildung und besondere dienstlich notwendige Maßnahmen zu erwirken.
(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Stadt Döbeln festgelegten Beträge.
(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Große Kreisstadt Döbeln Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Feuerwehrdienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.
(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,
c) den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
d) im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
e) die Feuerwehrdienstvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Satzung für den Feuerwehrdienst zu beachten und
f) die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Ausnahmen von dieser Regelung trifft die Stadt in Abstimmung mit dem jeweiligen Ortswehrleiter.
g) sich nach einer über 6 Wochen anhaltenden Erkrankung einer Diensttauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen, welche durch die Stadt angeordnet wird. Bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses gilt die/der Angehörige als dienstuntauglich.
h) den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glaube, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben,
i) sich im Feuerwehrdienst politisch neutral zu verhalten.
(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem jeweils zuständigen Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Bei schweren oder längeren Erkrankungen führen Vertreter der Feuerwehr einen Krankenbesuch bei den betroffenen Kameraden/innen durch. Dieser Besuch sollte 10 Tage nach Bekanntwerden der Krankheit erfolgen (nach Selbstanzeige).
(8) Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten laut § 6 Abs. (5), so kann der Gemeindewehrleiter oder sein Stellvertreter auch auf Antrag des Ortswehrleiters oder des Ortsfeuerwehrausschusses nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
- verhältnismäßige disziplinarische Maßnahmen einleiten, welche geeignet sind, nachhaltig auf das Fehlverhalten einzuwirken,
- die Androhung der Dienstbeendigung auszusprechen oder
- die Dienstbeendigung beim Bürgermeister einzuleiten.
Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzung der Dienstpflicht kann ein Feuerwehrangehöriger durch den jeweils zuständigen Ortswehrleiter vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der
Gemeindewehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(9) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Abs. 5 Satz 2, Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maße erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.
§ 7 Jugendfeuerwehr
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 des SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten
beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 4 entsprechend.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
- in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit der Vollendung des 21. Lebensjahres,
- aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder wenn die Sorgeberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart wird für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses vom Gemeindewehrleiter bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrung im Umgang mit
Jugendlichen verfügen und eine Ausbildung als Jugendgruppenleiter haben. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.
§ 8 Altersabteilung
(1) In die Altersabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstuniform übernommen werden, wenn sie alters- oder gesundheitsbedingt aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind oder wenn es sich um verdiente Angehörige handelt, welche aus
anderen Gründen, ausgenommen Ausschluss, aus der Feuerwehr Döbeln ausscheiden.
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Altersabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von fünf Jahren.
§ 9 Ehrenmitglieder
Der Oberbürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 5 Abs. 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.
§ 10 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
- Hauptversammlung / Ortsfeuerwehrversammlung,
- der Gemeindefeuerwehrausschuss / Ortsfeuerwehrausschuss und
- die Gemeindewehrleitung / Ortswehrleitung.
§ 11 Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung aller Angehörigen der Feuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe
zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Der Oberbürgermeister sowie weitere Ehrengäste können zur Hauptversammlung eingeladen werden. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der
Hauptversammlung werden der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter gewählt.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 6 Abs. 1 wahlberechtigten Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der
Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den nach § 6 Abs. 1 wahlberechtigten Angehörigen der Feuerwehr und dem Oberbürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
Nicht wahlberechtigte Angehörige der Gemeindefeuerwehr nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe z.B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 6 Abs. 1 wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der nach § 6 Abs. 1 wahlberechtigten
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Oberbürgermeister vorzulegen ist.
(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn sie nicht gemeinsam mit der Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchgeführt wird. Eine Niederschrift ist anzufertigen und dem Gemeindewehrleiter vorzulegen. Die Ortsfeuerwehrversammlungen wählen die
Ortswehrleitung und die weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses. Die Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses richtet sich nach den Bestimmungen des § 12 Abs.3 .
§ 12 Gemeindefeuerwehrausschuss
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Gemeindewehrleitung. Er behandelt sämtliche Fragen, welche die Feuerwehr betreffen (z.B. der Finanzplanung der Stadt Döbeln für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung).
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Leiter der Altersabteilung und den weiteren zu wählenden Mitgliedern. Bei Vorhandensein mehrerer Jugendfeuerwehren und Altersabteilungen kann
jeweils ein Gesamtbeauftragter für den Gemeindefeuerwehrausschuss bestimmt werden. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, im Verhinderungsfall einer ihrer bestellten Stellvertreter.
(3) Durch die Ortsfeuerwehren können weitere Mitglieder der Ortsfeuerwehren in den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt werden. Für jeweils 10 aktive Mitglieder der Ortsfeuerwehren ist ein Ausschussmitglied zu wählen. Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters und der Schriftführer nehmen,
sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmenberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.
(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss sollte viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Gemeindewehrleiter mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von
ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Oberbürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
(6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist zeitnah eine Niederschrift anzufertigen.
(8) Sach- und fachkundige Personen können in betreffenden Angelegenheiten mit beratender Funktion zum Gemeindefeuerwehrausschuss eingeladen werden.
(9) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Der Ortsfeuerwehrausschuss besteht aus dem Ortswehrleiter, seinen Stellvertretern, dem Jugendfeuerwehrwart und den weiteren zu wählenden Mitgliedern des Gemeindefeuerwehrausschusses aus der jeweiligen
Ortsfeuerwehr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffern 1, 4, 6, 7 und 8. Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen, er besitzt kein Stimmrecht.
§ 13 Wehrleitung
(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine zwei Stellvertreter an.
(2) Diese werden in der Hauptversammlung durch die nach § 6 Abs. 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, den ersten Wohnsitz in der Großen
Kreisstadt Döbeln hat, über die für diese Dienststellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Doppelfunktionen sind zulässig.
(3) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung des Stadtrates der Großen Kreisstadt Döbeln vom Oberbürgermeister bestellt.
(4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung oder lehnt der Gemeindewehrleiter
oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters oder des entsprchenden Stellvertreters entgegen, kann der
Oberbürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Oberbürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Angehörigen der
Feuerwehr mit Zustimmung des Stadtrates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
(5) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.
Er hat insbesondere
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,
- die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren,
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, der Satzungsbestimmungen und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
- bei minderjährigen Feuerwehrangehörigen ist im Rahmen des Dienstes die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen,
- Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffen, dem Oberbürgermeister mitzuteilen und
- die Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr.
(6) Der Oberbürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(7) Der Gemeindewehrleiter hat den Oberbürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen in der Großen Kreisstadt Döbeln zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(8) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich aus dem Wahlergebnis. Die Aufgabenverteilung legt der
Gemeindewehrleiter fest.
(9) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die für diese Dienststellung geforderten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses
abberufen werden.
(10) Für die Ortswehrleiter gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters und sind für die Einsatzbereitschaft der Ortswehren verantwortlich.
§ 14 Unterführer, Gerätewarte
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen).
(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses widerrufen. Die
Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtung der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem
Ortswehrleiter zu melden.
§ 15 Schriftführer
(1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen.
(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 16 Wahlen
(1) Die nach § 17 Abs. 3 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen des Gemeindewehrleiters und seiner Stellvertreter sind mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Angehörigen der Feuerwehr gemäß § 6 Abs. 1 bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag
sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen mit der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
(3) Bei nicht vermeidbarer Abwesenheit kann auch per Briefwahl gewählt werden. Diese ist ab der Bekanntgabe der Wahlvorschläge möglich. Die Stimmenabgabe hat zu den bekannten Öffnungszeiten im Ordnungsamt zu erfolgen und endet 2 Werktage zum bekannt gegebenen Wahltermin. Über die Abgabe des Stimmzettels in eine verschlossene Wahlurne ist ein Nachweis der Stimmenabgabe zu führen. Die Briefwahlurne wird erst zum Zeitpunkt der Stimmfeststellung der unmittelbaren Wahlhandlungen durch den Wahlleiter geöffnet.
(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Summe der Stimmen der Anwesenden und der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten der Feuerwehr ergibt.
(5) Wahlen sind vom Oberbürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Als Beisitzer sind keine Kandidaten zu bestellen.
(6) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seiner Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und Briefwahlstimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine
Stichwahl zwischen beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine Mehrheit, ist eine erneute Neuwahl unter der Maßgabe der Absätze 1 bis 6 und 8
bis 9 durchzuführen.
(7) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gemäß § 12 Abs. 3 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen
Angehörigen der Ortsfeuerwehren gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein gewähltes weiteres Mitglied aus dem Gemeindefeuerwehrausschuss aus, rückt, wenn vorhanden, ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglieder sind die
Wahlbewerber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses nicht die erforderliche Stimmzahl, jedoch mindestens 1 Stimme erhalten haben. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Neuwahlen auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehren nach Maßgabe der Absätze 1 bis 10 statt.
(8) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(9) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(10) Der Oberbürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Stadt nachteilig ist.
(11) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die
seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Oberbürgermeister setzt dann nach § 13 Abs. 4 der Satzung die Wehrleitung ein.
(12) Neuwahlen während der Wahlperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten gemäß § 6
Abs. 1 dies schriftlich vom Gemeindewehrleiter fordern.
(13) Für die Wahlen in den Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 bis 12. Die Aufgaben des Stadtrates können durch die Hauptsatzung an den Ortschaftsrat übertragen werden.
§ 17 Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieser Satzung eingerichteten Organe der Feuerwehr bestehen bis zur Neuwahl fort.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrsatzungsatzung der Großen Kreisstadt Döbeln, beschlossen vom Stadtrat am 21.01.2013, außer Kraft.
(3) Ebenfalls gleichzeitig tritt die Erstreckungssatzung der Feuerwehrsatzung für die ehemalige Gemeinde Mochau, beschlossen vom Stadtrat am 01.12.2016, außer Kraft.
ausgefertigt: Döbeln, 14.12.2020
Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.