Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

12/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 13.02.2024

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Döbeln als Ortspolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie über das Anbringen von Hausnummern im Gemeindegebiet Döbeln

Die Große Kreisstadt Döbeln erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Stadtrates vom 08.02.2024 folgende Polizeiverordnung:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II – Schutz vor Lärmbelästigungen
§3 Schutz der Nachtruhe
§4 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
§5 Haus- und Gartenarbeiten
§6 Lärm aus Veranstaltungsstätten
§7 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
§8 Benutzung von Sport- und Spielstätten

Abschnitt III – Tiere
§9 Gefahren durch Tiere
§10 Verunreinigung durch Tiere
§11 Fütterungsverbot von herrenlosen Tieren

Abschnitt IV – Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
§12 Öffentliche Beeinträchtigungen
§13 Abbrennen offener Feuer
§14 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen
§15 Gefährliche Gegenstände
§16 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
§17 Leitungen
§18 Frischer Anstrich
§19 Abfallentsorgung beim Verkauf von Speisen und Getränken an Ort und Stelle
§20 Benutzung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken und Feuerlöschteiche

Abschnitt V – Anbringen von Hausnummern
§21 Anbringen von Hausnummern

Abschnitt VI – Inanspruchnahme von Flächen gemäß § 2 entgegen ihrer Zweckbestimmung
§22 Aufstellen von Schaubuden, Wohnwagen und anderen Einrichtungen
§23 Fahrzeugwartung

Abschnitt VI – Schlussbestimmungen
§24 Zulassung von Ausnahmen
§25 Ordnungswidrigkeiten
§26 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§27 In-Kraft-Treten

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§1
Geltungsbereich 

Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Gemeinde Döbeln. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.

§2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, ausgewiesene Fußgängerzonen, öffentliche Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.

  2. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze und allgemein zugängliche Sportplätze.

  3. Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Abfallbehälter, Spielgerät, Wartehäuschen, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten sowie Brunnen und Wasserbecken.

  4. Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. 

Abschnitt II
Schutz vor Lärmbelästigung

§3
Schutz der Nachtruhe 

  1. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, sind alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.

  2. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von den die Nachtruhe störenden Arbeiten oder sonstigen Handlungen erfordern. Soweit hierfür nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

 §4
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä. 

  1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

  2. Abs. 1 gilt nicht:
    1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
    2. für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

§5
Haus- und Gartenarbeiten 

  1. Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr durchgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere:
         - der Betrieb von Rasenmähern
         - das Häckseln von Gartenabfällen
         - der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten
         - das Hämmern, Sägen, Bohren
         - das Holzspalten
         - der anderweitige Einsatz motorbetriebener Arbeitsgeräte

  2. Die in Abs. 1 aufgezählten Haus- und Gartenarbeiten sind nicht abschließend.

  3. Die Regelungen nach Abs. 1 gelten nicht für Winterdienstarbeiten.

§6
Lärm aus Veranstaltungsstätten

  1. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsräumen, Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

  2. Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Lärmvermeidung gilt auch für Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten, Gaststätten und Versammlungsräumen.

 §7
Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

  1. Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

  2. Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.

  3. Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

  4. Mülltonnen, Restabfallbehältnisse und DSD-Wertstoffe (Gelber Sack) dürfen zum Zwecke der Leerung am Vortag des Entsorgungstermins auf öffentliche Straßen, Gehwege und Plätze gestellt werden und sind spätestens am Folgetag der Leerung wieder zu entfernen.

 §8
Benutzung von Sport- und Spielstätten 

  1. Öffentlich zugängliche Sport- und Spielstätte, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht genutzt werden.

  2. Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen und Kindertagesstätten. Insoweit sind die Benutzer jedoch verpflichtet, auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen. 

Abschnitt III
Tiere 

§9
Gefahren durch Tiere 

  1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, so dass Menschen oder Tiere nicht mehr als unvermeidlich belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.  Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass andere durch anhaltende tierische Laute nicht über das übliche Maß hinaus erheblich belästigt werden.

  2. Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

  3. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier auf Flächen gemäß § 2 dieser Verordnung, einschließlich auf öffentlichen Wald- und Wanderwegen, nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.

  4. Hunde sind: 
    1. vor Kindertagesstätten und Schulen;
    2. auf Gehwegen und in Fußgängerzonen;
    3. auf Kinderspiel- und Sportplätzen;
    4. bei Menschenansammlungen;
    5. im Bereich von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel und
    6. in dem in Anlage 1 aufgeführten Bereich zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.

  5. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführhunde.

 §10
Verunreinigung durch Tiere 

Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 dieser Verordnung verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§11
Fütterungsverbot von herrenlosen Tieren 

Es ist verboten, herrenlose Tiere auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu füttern.

Abschnitt IV
Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

§12
Öffentliche Beeinträchtigungen 

  1. Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt:
    a) aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, insbesondere wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellen versucht oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil er der Aufforderung des Bettelnden nicht nachkommt;
    b) durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach dem Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen zu belästigen oder mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen;
    c) die Notdurft zu verrichten;
    d) zu nächtigen, zu campen oder zu lagern;
    e) Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und gekennzeichneten Flächen zu betreten, zu befahren oder anderweitig zu beschädigen;
    f) Betäubungsmittel gemäß des Betäubungsmittelgesetzes zu konsumieren;
    g) Abfall, insbesondere Zigarettenkippen und Flaschen, außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse liegenzulassen, wegzuwerfen oder abzulagern;
    h) unkontrolliert Flugblätter, Handzettel sowie Werbematerialien aller Art zu verteilen, auszulegen oder abzuwerfen. Gleiches gilt für die unkontrollierte Ablagerung von Zeitungen, Extrablättern und Werbezeitschriften.
    i) durch rasantes oder gefährdendes Nutzen von Sport- und Freizeitgeräten, insbesondere Skateboards, Inlineskates, Rollschuhen, E-Scootern und Fahrrädern, andere zu behindern, zu belästigen oder zu gefährden.

  2. Es ist verboten, Flächen im Sinne § 2 dieser Verordnung durch das Ablagern von Sperrmüll außerhalb der festgelegten und genehmigten Zeiten zu verunreinigen. Sperrmüll ist weiterhin so abzulagern, dass andere dadurch nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.

  3. Zudem ist es verboten, Flächen im Sinne § 2 dieser Verordnung einzeln oder in Gruppenform unter Ausübung von polizeilichen oder polizeiähnlichen Kontrollbefugnissen oder Vornahmen von polizeilichen oder polizeiähnlichen Belehrungen gegenüber Personen, wie insbesondere Befragung, Feststellung von Personalien, Erlass von Platzverweisen und Androhung sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang zu bestreifen. Das Tragen von Bekleidung in der Öffentlichkeit, die eine Streifentätigkeit im Sinne des Satzes 1 zum Ausdruck bringt oder das Tragen gleichartiger Bekleidung, die im Rahmen des Verhaltens eine Streifentätigkeit im Sinne des Satzes 1 zum Ausdruck bringt, ist verboten. Dies gilt insbesondere für die Durchführung einer „Sicherheitsstreife“, „Schutzzonenstreife“ oder „Bürgerstreife“.

§13
Abbrennen offener Feuer

  1. Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Abbrennen von offenen Feuern ohne die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.

  2. Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Abbrennen von Koch-, Grill- oder Wärmefeuer mit trockenem und unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten erlaubt. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht.

  3. Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen, insbesondere bei extremer Trockenheit, der unmittelbaren Nähe eines Waldes oder der unmittelbaren Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen.

§14
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen 

  1. Das Anbringen von Plakaten, Folien, Aufklebern, Beschriftungen, Bemalungen oder Graffiti an Flächen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von den Flächen im Sinne des § 2 dieser Verordnung oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten.

  2. Das Verbot gem. Abs 1 gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln).

  3. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den in Abs. 1 geregelten Verboten zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. 

§15
Gefährliche Gegenstände 

  1. Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden. Stacheldraht, Nägel oder sonstige spitze Gegenstände sind an Einfriedungen so anzubringen, dass sie Passanten nicht verletzen oder gefährden können.

  2. Türen, Fenster und Fensterläden, die nach außen aufschlagen, sowie Schaukästen und ähnliche Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie niemanden gefährden oder verletzen können. 

§16
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden 

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, die im öffentlichen Verkehrsraum eine Gefährdung darstellen, sind vom Eigentümer oder deren Beauftragten zu entfernen.

§17
Leitungen

Straßen und Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen, Spruchbändern, Werbeplakaten und Vergleichbaren nur mit einer Erlaubnis überspannt werden.

§18
Frischer Anstrich 

Frisch gestrichene Flächen und Gegenstände, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und an denen sich Personen beschmutzen können, müssen, so lange sie abfärben, deutlich als solche gekennzeichnet sein.

§19
Abfallentsorgung beim Verkauf von Speisen und Getränken an Ort und Stelle 

  1. Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder über die Straße verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter durch den Betreiber bereitzustellen.

  2. Im Umkreis von 50 m der Betriebsstätte hat der Betreiber den im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstandenen Abfall zu beseitigen und zu entsorgen.

§20
Benutzung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken und Feuerlöschteiche

  1. Öffentliche Brunnen, Wasserbecken und Feuerlöschteiche dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden.

  2. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, zu verunreinigen, in ihnen Boote oder andere zur Freizeitvergnügung bestimmte Gegenstände zu nutzen oder in ihnen zu fischen.

Abschnitt V
Anbringen von Hausnummern 

§21
Anbringen von Hausnummern 

  1. Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

  2. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus ein nummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes, unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückseingang angebracht werden.

  3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

Abschnitt VI
Inanspruchnahme von Flächen gemäß § 2 entgegen ihrer Zweckbestimmung

§22
Aufstellen von Schaubuden, Wohnwagen und anderen Einrichtungen 

Das Aufstellen von Zirkuszelten mit Zubehör, Karussells und ähnlichen Fahrgeschäften, Schieß- und Verkaufsbuden, Tanzzelten, Ständen und vergleichbaren Einrichtungen, Wohnwagen und deren Zugfahrzeugen sowie sonstigen fahrbaren oder nicht fahrbaren Wagen in den Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet.

§23
Fahrzeugwartung 

Es ist verboten, Fahrzeuge aller Art auf Flächen gemäß § 2 dieser Verordnung und an Gewässern mit chemischen Zusätzen zu reinigen. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Reinigen der Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit. Motorwäschen und Ölwechsel sind auf Flächen gemäß § 2 dieser Verordnung und an Gewässern grundsätzlich untersagt. 

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen 

§24
Zulassung von Ausnahmen 

  1. Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen einer Ausnahmeregelung entgegenstehen.

  2. Von Verboten kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen, sofern sie im öffentlichen Interesse geboten erscheint oder überwiegende öffentliche Interessen einer Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen.

  3. Auf diese Polizeiverordnung gestützte Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse können mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung) versehen werden. 

§25
Ordnungswidrigkeiten 

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Absatz 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 die Nachtruhe anderer stört,
    2. entgegen § 4 Absatz 1 Rundfunk- oder Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
    3. entgegen § 5 Absatz 1 Garten- oder Hausarbeiten in den Ruhezeiten so durchführt, dass andere dadurch gestört werden,
    4. entgegen § 6 Absatz 1 aus Veranstaltungsstätten Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
    5. entgegen § 6 Absatz 2 als Besucher von Veranstaltungsstätten nach § 6 Absatz 1 Lärm verursacht, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
    6. entgegen § 7 Absatz 1 außerhalb der festgesetzten Zeiten Wertstoffe in die bereitgestellten Behälter einwirft,
    7. entgegen § 7 Absatz 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben den Wertstoffcontainern ablagert,
    8. entgegen § 7 Absatz 3 Haushalts- bzw. Gewerbeabfälle in Abfallbehälter, die der Allgemeinheit zugänglich sind, einbringt,
    9. entgegen § 7 Absatz 4 Abfallbehältnisse jeglicher Art länger als vorgesehen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen stehen lässt,
    10. entgegen § 8 Absatz 1 Spiel- oder Sportstätten in der Ruhezeit nutzt,
    11. entgegen § 9 Absatz 1 Tiere so hält, dass andere mehr als unvermeidbar belästigt oder andere Personen und Tiere gefährdet werden,
    12. entgegen § 9 Absatz 2 das Halten von derartigen Tieren nicht unverzüglich anzeigt,
    13. entgegen § 9 Absatz 3 Tiere ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen lässt,
    14. entgegen § 9 Absatz 4 einen Hund nicht angeleint führt,
    15. entgegen § 10 als Halter oder Führer eines Tieres Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt oder nicht ordnungsgemäß entsorgt,
    16. entgegen § 11 herrenlose Tiere füttert,
    17. entgegen § 12 Absatz 1 a aggressiv bettelt,
    18. entgegen § 12 Absatz 1 b andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten belästigt oder mehr als unvermeidbar beeinträchtigt,
    19. entgegen § 12 Absatz 1 c die Notdurft verrichtet,
    20. entgegen § 12 Absatz 1 d ohne Erlaubnis nächtigt, campt oder lagert,
    21. entgegen § 12 Absatz 1 e Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und gekennzeichneten Flächen betritt, befährt oder anderweitig beschädigt,
    22. entgegen § 12 Absatz 1 f Betäubungsmittel konsumiert,
    23. entgegen § 12 Absatz 1 g Abfall wegwirft, liegenlässt oder ablagert,
    24. entgegen § 12 Absatz 1 h Satz 1 unkontrolliert Flugblätter, Handzettel oder Werbematerial verteilt, ablegt oder abwirft,
    25. entgegen § 12 Absatz 1 h Satz 2 Zeitungen, Extrablätter oder Werbezeitschriften unkontrolliert ablagert,
    26. entgegen § 12 Absatz 1 i andere durch rasantes oder gefährdendes Nutzen von Sport- oder Freizeitgeräten behindert, belästigt oder gefährdet,
    27. entgegen § 12 Absatz 2 Sperrmüll außerhalb der genehmigten Zeiten ablagert oder durch die Ablagerung andere mehr als unvermeidbar behindert,
    28. entgegen § 12 Absatz 3 unbefugt Streifengänge durchführt oder in der Öffentlichkeit Bekleidung trägt, die eine Streifentätigkeit im Sinne des § 12 Absatz 3 zum Ausdruck bringt oder gleichartige Bekleidung trägt, die im Rahmen des Verhaltens eine Streifentätigkeit im Sinne des § 12 Absatz 3 zum Ausdruck bringt,
    29. entgegen § 13 Absatz 1 ein offenes Feuer ohne polizeibehördliche Genehmigung abbrennt,
    30. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 kein trockenes und unbehandeltes Holz abbrennt,
    31. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 durch derartige Feuer andere belästigt,
    32. entgegen § 13 Absatz 3 trotz eines angeordneten Verbotes oder unter Verstoß gegen eine mit einer Nebenbestimmung verbundenen Erlaubnis Feuer abbrennt,
    33. entgegen § 14 Absatz 1 plakatiert oder auf dafür nicht zugelassene Flächen Folie oder Aufkleber aufbringt, diese Flächen bemalt, beschriftet oder besprüht,
    34. entgegen § 15 Absatz 1 Grundstückseinfriedungen so her- und aufstellt, dass andere gefährdet werden,
    35. entgegen § 15 Absatz 2 Bauteile und Vorrichtungen nicht ausreichend sichert,
    36. entgegen § 16 Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht entfernt,
    37. entgegen § 17 Straßen und Anlagen ohne Erlaubnis überspannt,
    38. entgegen § 18 frisch gestrichene Flächen nicht ausreichend kennzeichnet,
    39. entgegen § 19 Absatz 1 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle bereithält oder aufstellt,
    40. entgegen § 19 Absatz 2 der Pflicht zur Sauberhaltung nicht nachkommt,
    41. entgegen § 20 Absatz 1 öffentliche Brunnen, Wasserbecken oder Feuerlöschteiche außerhalb ihrer Zweckbestimmung benutzt,
    42. entgegen § 20 Absatz 2 öffentliche Brunnen, Wasserbecken oder Feuerlöschteiche verunreinigt, beschmutz, darin Boote oder andere Gegenstände zur Freizeitvergnügung nutzt oder darin fischt,
    43. entgegen § 21 Absatz 1 als Eigentümer ein Gebäude nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht,
    44. entgegen § 21 Absatz 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 21 Absatz 2 anbringt,
    45. entgegen § 22 genannte Sachen oder Einrichtungen ohne Erlaubnis auf den Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 auf- oder abstellt.
    46. entgegen § 23 auf Flächen gemäß § 2 oder an Gewässern Fahrzeuge mit chemischen Zusätzen reinigt, an Fahrzeugen einen Ölwechsel vornimmt oder eine Motorwäsche durchführt.
  2. Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 24 zugelassen worden ist.

  3. Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von 5 EUR bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

  4. Die Mindestgeldbuße für ordnungswidriges Verhalten gemäß Abs. 1, Ziffer 15 beträgt 50 EUR.

 §26
Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehender Verordnungen, insbesondere des Sächsischen Polizeibehördengesetzes, des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Versammlungsgesetzes, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, des Gaststättengesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung, des Ordnungswidrigkeitengesetzes, des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, der Sächsischen Bauordnung, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Sächsischen Naturschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistatt Sachsen und die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt.

§27
Inkrafttreten 

  1. Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Döbeln in der Ausfertigung vom 28.05.2015, bekannt gemacht im Amtsblatt Stadt Döbeln am 11.06.2015, außer Kraft.

  3. Ebenfalls gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Erstreckung der Polizeiverordnung für die ehemalige Gemeinde Mochau vom 25.10.2016, bekannt gemacht im Amtsblatt Stadt Döbeln am 01.12.2016, außer Kraft

ausgefertigt: Döbeln, 09.02.2024

Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln                                                               Siegel 


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
      oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Döbeln als Ortspolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie über das Anbringen von Hausnummern im Gemeindegebiet Döbeln 

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