Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

110/2021e öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 04.10.2021

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Döbeln – Jahnatal
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal

Aufgrund

  • der §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
  • des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722)
  • der §§ 48 ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)

hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal am 13.09.2021 wegen der im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgten Vergabe von Entsorgungsleistungen (Fäkalschlammaufnahme, -transport und -einleitung) - Vergabe-Nr. EU 1/21 - folgende Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung beschlossen:

I. Änderungen:

(1) In § 1 Absatz 1, Satz 2 wird das Wort “Entgelte” durch das Wort “Gebühren” ersetzt.

(2) § 9 Höhe der Gebühren für die dezentrale Entwässerung  wird wie folgt geändert: 

In den nachfolgenden Absätzen und den dort lfd. Nummern

Absatz 1 Nr. 1.1, Nr. 1.2 und Nr. 1.3
Absatz 2 Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 2.3
Absatz 3 Nr. 3.1, Nr. 3.2 und Nr. 3.3
Absatz 4 Nr. 4.1, Nr. 4.2 und Nr. 4.3 sowie
Absatz 5

entfällt jeweils der Satz:
Zuzüglich der aktuellen Transportkosten zur öffentlichen Kläranlage der zugelassenen und durch den Kunden, mit Terminwunsch, eigenständig zu beauftragenden Abfuhrunternehmen! 

und wird stattdessen durch folgende Regelungen ersetzt: 

Absatz 1

(Grundstückskläranlagen, (Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 1) mit Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Kanalbenutzung) wird ergänzt durch:

1.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien zur Kläranlage Döbeln)


17,97 € / m³

1.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben:

 

Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm oder Fäkalien                                                                 

               

Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte

 

Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m)

Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten)

 

 


38,08 € / Stück

 

41,65 € / angefangene 0,5 h


1,31 € / m

 

41,65 € / h

Absatz 2

(Grundstückskläranlagen, (Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 1) ohneAbwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Gewässereinleitung, Versickerung, Untergrundverrieselung) wird ergänzt durch:

2.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien zur Kläranlage Döbeln)


17,97 € / m³

2.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben:

Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm
oder Fäkalien

Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte                                                                    

Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m)

Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten)

 


38,08 € / Stück

41,65 € / angefangene 0,5 h

1,31 € / m



41,65 € / h

Absatz 3

(Grundstückskläranlagen, (Vollbiologische Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 2) mit Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Kanalbenutzung) wird ergänzt durch:

3.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien zur Kläranlage Döbeln)


17,97 € / m³

3.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben:

Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm oder Fäkalien                                                                                              

Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte

                                                                      

Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m)

Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten)

 


38,08 € / Stück

41,65 € / angefangene 0,5 h

 

1,31 € / m



41,65 € / h

Absatz 4

(Grundstückskläranlagen, (Vollbiologische Kleinkläranlagen DIN 4261 Teil 2) ohne Abwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage - Gewässereinleitung, Versickerung, Untergrundverrieselung)

4.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien zur Kläranlage Döbeln)


17,97 € / m³

4.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben:

Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm oder Fäkalien                                                                                

Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte
                                                              

Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m)

Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten)

 


38,08 € / Stück

41,65 € / angefangene 0,5 h

1,31 € / m



41,65 € / h

Absatz 5

(Grundstückskläranlagen, (satzungsgemäß gleichgestellte Gruben zum Sammeln von Abwasser) - Abflusslose Gruben) wird ergänzt durch:

5.4.1 Transportkosten (Aufnahme und Transport von Fäkalschlamm bzw. Fäkalien und Fäkalwasser zur Kläranlage Döbeln)


16,54 € / m³

5.4.2 Ferner werden folgende Zuschläge erhoben:

Erschwernis wegen artfremder Gegenstände in Fäkalschlamm
bzw. Fäkalien oder Fäkalwasser                                         

Erschwernis aufgrund verfestigter Grubeninhalte
                                                                      

Erforderliche zusätzliche Schlauchlänge (>15 m)

Vergebliche Anfahrten, bei denen keine Entleerung aus vom Überlassungspflichtigen zu vertretenden Gründen vorgenommen werden kann (Leerfahrten)

 


38,08 € / Stück

41,65 € / angefangene 0,5 h

1,31 € / m



41,65 € / h

II. Inkrafttreten

(1) Diese Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung des AZV Döbeln-Jahnatal tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Nach § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Döbeln, den 13.09.2021

Schilling
Verbandsvorsitzender

pdf1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln-Jahnatal 

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