Elektronisches Amtsblatt

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

06/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 21.01.2020

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Döbeln

Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln in seiner Sitzung am 12.12.2019, Beschluss-Nr.: 38/4/2019 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Hauptsatzung beschlossen:


Abschnitt I – Name, Gebiet, Symbole

§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet

(1) Die Stadt führt den Namen "Döbeln" und ist Große Kreisstadt im Sinne des § 3 Abs. 2 der SächsGemO.

(2) Die ehemalige Gemeinde Technitz bildet innerhalb der Stadt Döbeln eine Ortschaft.
     Die Ortschaft besteht aus den Ortsteilen Technitz, Miera und Nöthschütz.

(3) Die ehemalige Gemeinde Ebersbach bildet innerhalb der Stadt Döbeln eine Ortschaft. Die Ortschaft besteht aus
     den Ortsteilen Ebersbach, Mannsdorf, Neudorf und Neugreußnig.

(4) Teile der ehemaligen Gemeinde Ziegra-Knobelsdorf bilden innerhalb der Stadt Döbeln eine Ortschaft. Die
     Ortschaft besteht aus den Ortsteilen Ziegra (mit Ausnahme der Flurstücke 2988-260 bis 2988-268, 2988-269/1
     bis 2988-269/3) Limmritz, Wöllsdorf, Pischwitz, Schweta, Töpeln, Stockhausen und Forchheim.

(5) Die ehemalige Gemeinde Mochau bildet innerhalb der Stadt Döbeln eine Ortschaft. Die Ortschaft besteht aus den
     Ortsteilen Beicha, Choren, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch, Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz,
     Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau, Nelkanitz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen,
     Schweimnitz, Simselwitz und Theeschütz.

(6) Das Gebiet der Großen Kreisstadt Döbeln ist insgesamt 91,6 km² groß.


§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Große Kreisstadt Döbeln führt ein Wappen, eine Flagge und Dienstsiegel.

(2) Das Stadtwappen zeigt auf goldenem (gelben) Untergrund eine schwarze Zinnenmauer mit weißen Fugen, in der
     sich drei geschlossene goldene Spitzbogentore befinden; auf der Mauer drei schwarze Türme mit weißen Fugen
     - davon zwei runde und ein viereckiger mit spitzen roten Dächern; zwischen den Türmen sind auf der Zinnenmauer
     zwei rote Fähnchen auf schwarzen Fahnenstangen schräg aufgesteckt.

(3) Die Farben der Stadt sind schwarz und gelb.

(4) Die Dienstsiegel führen das Stadtwappen, den Namen der Stadt und die Amtsbezeichnung.

(5) Die Flagge zeigt die Farben und das Wappen der Stadt.

(6) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie
      zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung
     der wappenführenden Gemeinde.


Abschnitt II - Organe der Stadt

§ 3 Wesen und Organe der Stadt

(1) Die Große Kreisstadt Döbeln ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Organe der Großen Kreisstadt Döbeln sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister.

Abschnitt III - Stadtrat

§ 4 Rechtsstellung und Aufgaben des Stadtrates

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat.

(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten
     der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte
     Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung der Beschlüsse und sorgt beim Auftreten
     von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister.

(3) Die Entscheidung über die in § 28 Abs. 2 SächsGemO genannten Angelegenheiten kann der Stadtrat
     nicht übertragen.

§ 5 Zusammensetzung des Stadtrates

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Nach § 29 Abs. 2 SächsGemO beträgt die Zahl der Stadträte 26.

Abschnitt IV – Ausschüsse des Stadtrates

§ 6 Beschließende Ausschüsse

(1) Es wird ein beschließender Ausschuss gebildet - der Hauptausschuss.

(2) Der Hauptausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 10 weiteren Mitgliedern des
     Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner
     Mitte. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Hauptausschusses nicht zustande,
     ist § 42 Abs. 2 SächsGemO anzuwenden.

(3) Dem Hauptausschuss werden die im § 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
     Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet er an Stelle des Stadtrates in öffentlicher Sitzung, sofern nicht
     das öffentliche Wohl oder das Interesse Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Innerhalb seines
     Geschäftskreises ist der Hauptausschuss zuständig für:

  1. die Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan
    festgesetzten Budgets über 50.000 Euro bis zum Betrag von 250.000 Euro im Einzelfall, mit Ausnahme der
    Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 12,

  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr
    als 50.000 Euro im Einzelfall, soweit eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

  3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr
    als 50.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und
    eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

  4. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung
    bereits eingetreten ist, von mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht
    innerhalb des Budgets gedeckt werden können.

(4) Soweit sich die Zuständigkeit des Hauptausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den
      einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung
      einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich
      die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 7 Beziehungen zwischen dem Stadtrat und dem Hauptausschuss

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, kann der Hauptausschuss
     die Angelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung
     unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der Hauptausschuss.

(2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse des Hauptausschusses, solange sie noch
    nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann dem Hauptausschusse allgemein oder im Einzelfall
    Weisungen erteilen.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen dem Hauptausschuss zur Vorberatung
     zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie
     dem Hauptausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

§ 8 Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Hauptausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

  1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

  2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

  3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,

  4. soziale und kulturelle Angelegenheiten, Städtepartnerschaften,

  5. Gesundheitsangelegenheiten,

  6. Marktangelegenheiten,

  7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide

  8. Stadtplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau),

  9. Versorgung und Entsorgung,

  10. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

  11. Verkehrswesen,

  12. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

  13. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

  14. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,

  15. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

  16. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

(2) Innerhalb der genannten Aufgabengebiete entscheidet der Hauptausschuss über:

  1. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen sowie des mittleren Dienstes
    bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 und des gehobenen Dienstes bis einschließlich
    Besoldungsgruppe A 11, die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten
    der Entgeltgruppen 9 - 10 und die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im
    Sozial- u. Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S 9 - S 15, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte
    handelt,

  2. die Bewilligung von nicht einzeln im Haushaltsplan ausgewiesenen freiwilligen Zuschüssen von mehr als
    2.500 Euro bis zu 5.000 Euro im Einzelfall,

  3. die Stundung von Forderungen im Einzelfall von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten über 2.500 Euro
    bis in unbeschränkter Höhe, von mehr als sechs Monaten über 2.500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von
    60.000 Euro,

  4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von
    Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung,
    der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 5.000 Euro, aber
    nicht mehr als 12.500 Euro beträgt, Gewährung von Erlassen aufgrund der §§ 32 und 33 Grundsteuergesetz im
    Einzelfall von mehr als 12.500 Euro, aber nicht mehr als 75.000 Euro,

  5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder
    grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro
    im Einzelfall beträgt,

  6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder
    Pachtwert von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung
    gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

  7. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 5.000 Euro, aber
    nicht mehr als10.000 Euro im Einzelfall,

  8. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
    gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO ab einem Einzelwert von mehr als 50 Euro je Zuwendung, sofern die
    Entscheidung nicht gemäß § 15 Abs. 2, Nr. 19 dem Oberbürgermeister obliegt.

  9. Abschluss von Sponsoringverträgen zur Förderung sozialer, kultureller oder sportlicher Aktivitäten über
    5.000 Euro bis zu 10.000 Euro im Einzelfall,

  10. Änderungen im Zahlungsmodus nach der Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit im Einzelfall,

  11. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

    a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,

    b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des
        Bebauungsplanes, wenn die jeweilige Abweichung für die städtebauliche Entwicklung der Stadt
        von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,

    c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

    d) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche
        Entwicklung der Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,

    e) die Zustimmung der Stadt zur Ablösung der Pflicht zur Stellplatzherstellung,

    f) die Bewilligung von Zuschüssen zur Stellplatzablösung gemäß der Stellplatzsatzung,

  12. die Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen nach Honorarordnung für Architekten und
    Ingenieure (HOAI) bei einem voraussichtlichen Honorar im Einzelfall

    a) von mehr als 50.000 Euro aber nicht mehr als 150.000 Euro bei Vorliegen eines Grundsatz- bzw.
        Aufstellungsbeschlusses des Stadtrates,

    b) von mehr als 10.000 Euro aber nicht mehr als 25.000 Euro für sonstige nicht in a) genannte Leistungen,

  13. bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Kosten (Leistungs- bzw. Bausumme) im Einzelfall von mehr als
    50.000 Euro aber nicht mehr als 250.000 Euro über

    a) die Genehmigung von Bauunterlagen und die Ausführung städtischer Bauvorhaben bei Nachweis
        der Finanzierung und der Folgekosten (Baubeschluss),

    b) die Vergabe von Bauleistungen nach VOB, die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL sowie
        die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabebeschluss),

    c) die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss),

  14. bei städtischen Bauvorhaben über die Überschreitung von Bausummen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
    im Einzelfall von mehr als 25.000 Euro bis maximal 50.000 Euro, maßgebend für die Höhe der Bausumme
    ist der Baubeschluss,

  15. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen (gem. § 15 BauGB)

(3) Der Hauptausschuss entscheidet über Petitionen, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen.

§ 9 Beratende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
   
     a) Stadtentwicklungs- und Gewerbeausschuss,

     b) Ausschuss für Jugend, Soziales, Schulen und

     c) Ausschuss für Kultur, Sport, Tourismus, Städtepartnerschaften.

(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.

(3) Im Stadtentwicklungs- und Gewerbeausschuss führt der Oberbürgermeister den Vorsitz. In den anderen
     Ausschüssen wählen die Stadträte, die Mitglied dieser Ausschüsse sind, den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(4) Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte sechs Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich für die
     in Abs. 1 genannten Ausschüsse. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren
     nach § 43 Abs. 3 Satz 1  in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.

(5) Nach Abstimmung mit dem Oberbürgermeister können Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu Beratungen
     der Ausschüsse mit hinzugezogen werden.

§ 10 Mitwirkung sachkundiger Einwohner

(1) Der Stadtrat und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung
     einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.

(2) Der Stadtrat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und
     beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht
     erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(3) Mitglieder des Stadtrates und Bedienstete der Stadt können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden.

§ 11 Ältestenrat

(1) Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt
     die Geschäftsordnung.

(2) Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen
     des Stadtrates und seiner Ausschüsse.

§ 12 Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten

(1) Es kann ein Beirat gebildet werden, der den Oberbürgermeister in geheim zu haltenden Angelegenheiten
     (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO) berät.

(2) Der Beirat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 3 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom
     Stadtrat aus seiner Mitte bestellt.

(3) Dem Beirat können nur Mitglieder des Stadtrates angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates
     Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind. Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich.

§ 13 Sonstige Beiräte

(1) Der Stadtrat bestimmt die Aufgaben, die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung der Beiräte.
     Die Beiräte sind beratend tätig und unterstützen den Stadtrat und die Stadtverwaltung bei der Erfüllung von
     deren Aufgaben. Die Beiräte werden durch den Stadtrat widerruflich für den Zeitraum der Wahlperiode des
     Stadtrates gebildet.

(2) Als Beirat gemäß § 47 SächsGemO, gem. Beschluss vom 23.05.2019 wird gebildet: Seniorenbeirat.
     Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern des Stadtrates und 4 sachkundigen Einwohnern, welche vom Stadtrat
     zu wählen sind. Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.

Abschnitt V - Oberbürgermeister

§ 14 Rechtsstellung des Oberbürgermeisters

(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die
     Große Kreisstadt Döbeln.

(2) Der Oberbürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre. Im Falle der
     Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

§ 15 Aufgaben des Oberbürgermeisters

(1) Der Oberbürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang
     der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Verwaltung. Er erledigt in eigener
     Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom
     Stadtrat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht
     bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

  1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan
    festgesetzten Budgets bis zum Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall, mit Ausnahme der Entscheidungen
    gemäß Nr. 7 und 17,

  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 25.000 Euro im Einzelfall, soweit
    eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

  3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 25.000 Euro im Einzelfall, soweit
    die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht
    möglich ist,

  4. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung
    bereits eingetreten ist, bis zu 25.000 Euro im Einzelfall soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt
    werden können,

  5. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 – 8, bei Beschäftigten
    im Sozial- und Erziehungsdienst der Entgeltgruppen S 2 - S 8, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern,
    Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

  6. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und
    Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Stadtrat erlassener Richtlinien,

  7. die Bewilligung von nicht einzeln in Haushaltsplan ausgewiesenen freiwilligen Zuschüssen bis zu 2.500 Euro
    im Einzelfall,

  8. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als
    2 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro,

  9. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von
    Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung,
    der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 5.000 Euro beträgt,
    Gewährung von Erlassen aufgrund von § 32 und § 33 Grundsteuergesetz im Einzelfall bis zu 12.500 Euro,

  10. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
    Rechten im Buchwert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall,

  11. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder
    Pachtwert bis 5.000 Euro im Einzelfall,

  12. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall,

  13. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus
    Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit
    sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigen,

  14. Abschluss von Sponsoringverträgen zur Förderung sozialer, kultureller oder sportlicher Aktivitäten bis zu
    5.000 Euro im Einzelfall,

  15. das Erteilen des Einvernehmens der Stadt zu Bauanträgen nach § 36 Abs. 1 BauGB und die Entscheidung
    über die Stellungnahme der Stadt zu Bauanträgen gemäß § 67 Abs. 1 SächsBO, soweit nicht der
    Hauptausschuss zuständig ist,

  16. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem
    zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen), soweit nicht
    der Hauptausschuss zuständig ist,

  17. für die Beauftragung von Nachträgen innerhalb des Budgets eines Bauvorhabens bis zu 25% aller
    Auftragssummen, maximal jedoch bis zu 100.000 Euro im Einzelfall. Für Summen darüber hinaus,
    ist das Gremium zuständig, welches den Bauauftrag ausgelöst hat,

  18. die Entscheidung über die in § 8 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 genannten Angelegenheiten bis zu den dort genannten
    unteren Grenzen,

  19. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von
    Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung
    von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Einzelfall bis zu einem Wert von 50 Euro.

(3) Der Oberbürgermeister ist Mitglied im Stiftungsrat Mittelsächsisches Theater.

§ 16 Bestellung weiterer Vertreter des Oberbürgermeisters

(1) Für den Fall der Verhinderung des Oberbürgermeisters bestellt der Stadtrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter.
     Die Stellvertretung beschränkt sich auf den Vorsitz in Stadtrat und Hauptausschuss, die Vorbereitung der
     Sitzungen von Stadtrat und Hauptausschuss und auf die Repräsentation der Stadt.

(2) Die Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt.

(3) Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Oberbürgermeisters im Übrigen bestellt der Oberbürgermeister im
     Einvernehmen mit dem Stadtrat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung
     der Reihenfolge nimmt der Oberbürgermeister vor.

Abschnitt VI - Beauftragte

§ 17 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Stadtrat bestellt eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.
     Die Beauftragte ist hauptamtlich tätig.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau
     und Mann im Zuständigkeitsbereich der Stadt hin.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie hat das Recht, an den
     Sitzungen des Stadtrates und der für den Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme
     teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht der Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu.
     Die Stadtverwaltung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung der Aufgaben.

§ 18 Bestellung von weiteren Beauftragten

(1) Der Stadtrat kann für weitere Aufgabenbereiche Beauftragte bestellen.

(2) Die Beauftragten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie können an Sitzungen des Stadtrates und
     der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

Abschnitt VII – Ortschaftsverfassung

§ 19 Ortschaftsverfassung in Technitz

(1) Für die Ortschaft Technitz, bestehend aus den Ortsteilen Technitz, Miera und Nöthschütz, wird die
     Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Für die Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet, der von den Bürgern der Ortschaft nach den Vorschriften für
     die Wahl des Stadtrates gewählt wird. Der Ortschaftsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Wählt der Ortschaftsrat
     den Ortsvorsteher aus seiner Mitte, rückt ein Kandidat nach, dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder
     in jedem Fall auf 6.

(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten
     auf Zeit zu ernennen. Der Ortvorsteher kann an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit
     beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten
     im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.

(4) Der Ortschaftsrat übernimmt die Aufgaben entsprechend § 67 Abs. 1 SächsGemO für die Ortschaft.
     Der Ortschaftsrat bekommt die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 10 der Feuerwehrsatzung übertragen.

(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von
     unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der
     ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und
     der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke.
     Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften, in denen
     die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.

§ 20 Ortschaftsverfassung in Ebersbach

(1) Für die Ortschaft Ebersbach, bestehend aus den Ortsteilen Ebersbach, Mannsdorf, Neudorf und Neugreußnig,
     wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Für die Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet, der von den Bürgern der Ortschaft nach den Vorschriften für die
     Wahl des Stadtrates gewählt wird. Der Ortschaftsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Wählt der Ortschaftsrat den
     Ortsvorsteher aus seiner Mitte, rückt ein Kandidat nach, dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder
     in jedem Fall auf 8.

(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten
     auf Zeit zu ernennen. Der Ortvorsteher kann an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit
     beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten
     im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.

(4) Der Ortschaftsrat übernimmt die Aufgaben entsprechend § 67 Abs. 1 SächsGemO für die Ortschaft.
     Der Ortschaftsrat bekommt die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 10 der Feuerwehrsatzung übertragen.

(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder
     von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der
     ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der
     Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke. Er hat ein
     Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften,
     in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.

§ 21 Ortschaftsverfassung in Ziegra

(1) Für die Ortschaft Ziegra, bestehend aus den Ortsteilen Ziegra, Limmritz, Wöllsdorf, Pischwitz, Schweta, Töpeln,
     Stockhausen und Forchheim wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Für die Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet, der von den Bürgern der Ortschaft nach den Vorschriften für
     die Wahl des Stadtrates gewählt wird. Der Ortschaftsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Wählt der Ortschaftsrat den
     Ortsvorsteher aus seiner Mitte, rückt ein Kandidat nach, dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder in jedem Fall
     auf 8.

(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten
     auf Zeit zu ernennen. Der Ortvorsteher kann an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit
     beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten
     im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.

(4) Der Ortschaftsrat übernimmt die Aufgaben entsprechend § 67 Abs. 1 SächsGemO für die Ortschaft.
     Der Ortschaftsrat bekommt die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 10 der Feuerwehrsatzung übertragen.

(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder
     von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der
     ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und
     der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke.
     Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften,
     in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.

§ 22 Ortschaftsverfassung in Mochau

(1) Für die Ortschaft Mochau, bestehend aus den Ortsteilen Beicha, Choren, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch,
     Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz, Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau,
     Nelkanitz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen, Schweimnitz, Simselwitz und Theeschütz, wird die
     Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Für die Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet, der von den Bürgern der Ortschaft nach den Vorschriften
     für die Wahl des Stadtrates gewählt wird. Der Ortschaftsrat besteht aus 8 Mitgliedern. Wählt der Ortschaftsrat
     den Ortsvorsteher aus seiner Mitte, rückt ein Kandidat nach, dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder
     in jedem Fall auf 9.

(3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten
     auf Zeit zu ernennen. Der Ortvorsteher kann an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit
     beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten
     im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.

(4) Der Ortschaftsrat übernimmt die Aufgaben entsprechend § 67 Abs. 1 SächsGemO für die Ortschaft.
     Der Ortschaftsrat bekommt die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 10 der Feuerwehrsatzung übertragen.

(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von
     unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der
     ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und
     der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen
     Grundstücke. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften, in denen
     die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.

Abschnitt VIII - Schlussbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung, beschlossen am 05.11.2015, ausgefertigt am 09.11.2015, zuletzt
     geändert am 17.03.2016, außer Kraft.


ausgefertigt: Döbeln, 13.12.2019


Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO, hier zur Hauptsatzung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach
ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
    verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

    oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,
        der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdfBekanntmachung Hauptsatzung

 

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