Stadtverwaltung Döbeln Sachgebietsleiterin Ina Ebert Marie Luis In der Stroth Fax: 03431 579-130 |
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Bürgerbüro
Pass- und Meldewesen
Beantragung
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Kinderpass |
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Lohnsteuerkarte |
An- und Ummeldung des Wohnsitzes |
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Beglaubigungen |
Führungszeugnisse |
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Melde- und
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Beantragung Pass und Personalausweis
Vorzulegen sind:
- Geburtsurkunde bzw. Familienbuch
- 1 biometrisches Passbild
- bereits vorhandene Personaldokumente
Bearbeitungszeiten:
- Personalausweis: 2 - 4 Wochen
- Reisepass: 3-6 Wochen
Vollmacht zur Beantragung eines Dokumentes für ein Kind
Kinderpass
Vorzulegen sind:
- Geburtsurkunde
- 1 biometrisches Passbild
- Bei Kindern ab 10 Jahren besteht Unterschriftspflicht, d. h. das Kind muss mit vorsprechen.
- Bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern werden beide Unterschriften benötigt. Sollte ein Elternteil nicht mit erscheinen können, dann bitte Einverständniserklärung mit Ausweiskopie vorlegen.
- Bei alleinigem Sorgerecht muss eine Negativbescheinigung vorgelegt werden (Nachweis über
alleiniges Sorgerecht). - Bei vollständigen Unterlagen erfolgt sofortige Ausstellung.
Vollmacht zur Beantragung eines Dokumentes für ein Kind
Lohnsteuerkarte
Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt!
An- und Ummeldung des Wohnsitzes
(innerhalb von 14 Tagen)
Vorzulegen sind:
- Personalausweis oder Reisepässe der anzumeldenden Person
- Kinderreisepässe bzw. Geburtsurkunden der mit zuziehenden Kinder
- Wohnungsgeberbestätigung
- ggf. Heiratsurkunde
- Bei Anmeldung/Ummeldung eines minderjährigen Kindes zu nur einem Elternteil, müssen beide Sorgeberechtigte zustimmen.
- Bei alleinigem Sorgerecht muss eine Negativbescheinigung vorgelegt werden (Nachweis über
alleiniges Sorgerecht). - Bei Eigentum: Eigentumsnachweis/Grundbuchauszug/Grundstückskaufvertrag
Wohnungsgeberbestätigung ab 1. November 2015 erforderlich
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.
Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular (siehe unten), das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.
Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei
Einzug in eine Wohnung,
Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird,
Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird, die Hauptwohnung aber als alleinige Wohnung beibehalten wird.
"Wohnungsgeber" ist jeder, der einem anderen eine Wohnung (§ 20 BMG) zur Benutzung überlässt. Das ist etwa der Eigentümer, der eine Wohnung an jemanden vermietet. Aber auch ein Mieter, der einen Untermieter einziehen lässt, ist Wohnungsgeber.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.
Formular Wohnungsgeberbestätigung
§ 19 Bundesmeldegesetz - Mitwirkung des Wohnungsgebers
§ 23 Bundesmeldegesetz - Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
Beglaubigungen
Bitte Originale vorlegen!
Bei mehreren Beglaubigungen bitte bereits Kopien anfertigen.
Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden dürfen nicht beglaubigt werden, bitte an das jeweils
zuständige Standesamt wenden.
Führungszeugnisse
Bitte Ausweis vorlegen!
Bearbeitungszeit: ca. 10 Tage
Bei Führungszeugnissen der Belegart "O" bitte die Behördenanschrift mitbringen, wo das Führungszeugnis hingeschickt werden soll.
Erweitertes Führungszeugnis
Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein "Erweitertes Führungszeugnis". Im Rahmen der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das Erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können auch über das
Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät.
Informationsflyer "Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beantragen"
Melde- und Aufenthaltsbescheinigungen
Bitte Ausweis vorlegen!