Stadtverwaltung Döbeln
 Bürgerbüro 
 Pass- und Meldewesen
 Zimmer 008, EG
 Obermarkt 1, 04720 Döbeln

 Sachgebietsleiterin Ina Ebert
 Tel.: 03431 579-254

 Marie Luis In der Stroth
 Tel.: 03431 579-255

 Fax: 03431 579-130
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 pdfInformation gemäß Art. 13 der
      Datenschutz-Grundverordnung für
      meldepflichtige Personen

 pdfWiderspruch gegen
      Datenübermittlung nach dem
      Bundesmeldegesetz (BMG)

Bürgerbüro

Pass- und Meldewesen

Beantragung
Pass und Personalausweis

 

Kinderpass

     

Lohnsteuerkarte

  An- und Ummeldung
des Wohnsitzes
     

Beglaubigungen

 

 Führungszeugnisse

     

 Melde- und
Aufenthaltsbescheinigungen

   

 

 

 

 

 


Beantragung Pass und Personalausweis

Vorzulegen sind:

  • Geburtsurkunde bzw. Familienbuch
  • 1 biometrisches Passbild
  • bereits vorhandene Personaldokumente

Bearbeitungszeiten:

  • Personalausweis: 2 - 4 Wochen
  • Reisepass: 3-6 Wochen

pdfVollmacht zur Beantragung eines Dokumentes für ein Kind


Kinderpass

Vorzulegen sind:

  • Geburtsurkunde
  • 1 biometrisches Passbild
  • Bei Kindern ab 10 Jahren besteht Unterschriftspflicht, d. h. das Kind muss mit vorsprechen.
  • Bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern werden beide Unterschriften benötigt. Sollte ein Elternteil nicht mit erscheinen können, dann bitte Einverständniserklärung mit  Ausweiskopie vorlegen.
  • Bei alleinigem Sorgerecht muss eine Negativbescheinigung vorgelegt werden (Nachweis über
    alleiniges Sorgerecht).
  • Bei vollständigen Unterlagen erfolgt sofortige Ausstellung.

pdfVollmacht zur Beantragung eines Dokumentes für ein Kind


Lohnsteuerkarte

Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt!


An- und Ummeldung des Wohnsitzes
(innerhalb von 14 Tagen)

Vorzulegen sind:

  • Personalausweis oder Reisepässe der anzumeldenden Person
  • Kinderreisepässe bzw. Geburtsurkunden der mit zuziehenden Kinder
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • ggf. Heiratsurkunde
  • Bei Anmeldung/Ummeldung eines minderjährigen Kindes zu nur einem Elternteil, müssen beide Sorgeberechtigte zustimmen.
  • Bei alleinigem Sorgerecht muss eine Negativbescheinigung vorgelegt werden (Nachweis über
    alleiniges Sorgerecht).
  • Bei Eigentum: Eigentumsnachweis/Grundbuchauszug/Grundstückskaufvertrag

Wohnungsgeberbestätigung ab 1. November 2015 erforderlich

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.

Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular (siehe unten), das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.

Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei

Einzug in eine Wohnung,

Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird,

Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird (Wohnungslosigkeit),

Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird, die Hauptwohnung aber als alleinige Wohnung beibehalten wird.

"Wohnungsgeber" ist jeder, der einem anderen eine Wohnung (§ 20 BMG) zur Benutzung überlässt. Das ist etwa der Eigentümer, der eine Wohnung an jemanden vermietet. Aber auch ein Mieter, der einen Untermieter einziehen lässt, ist Wohnungsgeber.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.

pdfFormular Wohnungsgeberbestätigung

pdf§ 19 Bundesmeldegesetz - Mitwirkung des Wohnungsgebers

pdf§ 23 Bundesmeldegesetz - Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

pdfEinverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs
     eines minderjährigen Kindes gem. §§ 17 und 22 Bundesmeldegesetz (BMG)


Beglaubigungen

Bitte Originale vorlegen!

Bei mehreren Beglaubigungen bitte bereits Kopien anfertigen.

Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden dürfen nicht beglaubigt werden, bitte an das jeweils
zuständige Standesamt wenden.


Führungszeugnisse

Bitte Ausweis vorlegen!

Bearbeitungszeit: ca. 10 Tage

Bei Führungszeugnissen der Belegart "O" bitte die Behördenanschrift mitbringen, wo das Führungszeugnis hingeschickt werden soll.

Erweitertes Führungszeugnis
Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein "Erweitertes Führungszeugnis". Im Rahmen der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das Erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können auch über das
Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät.

pdfInformationsflyer "Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beantragen"


Melde- und Aufenthaltsbescheinigungen

Bitte Ausweis vorlegen!

 

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